Beitragsbemessungsgrenze 2013 bei der Kostenplanung berücksichtigen

Das Bundesarbeitsministerium hat den Referentenentwurf über die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013 vorgelegt. Demnach steigt die Beitragsbemessungsgrenze um mehr als 3,5%. Dies hat Auswirkungen auf Ihre Personalkostenplanung.

Wie in jedem Herbst hat jetzt das Bundesarbeitsministerium einen ersten Ausblick auf die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung gegeben.

Die Beitragsbemessungsgrenze gibt an, bis zu welcher Einkommenshöhe arbeitgeber- und arbeitnehmerseitig Beiträge in der Sozialversicherung zu entrichten sind. Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) sind sozialversicherungsfrei.

Für die Personalkostenplanung des nächsten Jahres ist es wichtig zu wissen,

  • wie sich die Beitragsbemessungsgrenze entwickelt
  • wie hoch die SV-pflichtige Gehaltssumme ist
  • wie hoch die arbeitgeberseitigen Beitragssätze sind.

Diese Komponenten bestimmen den Arbeitgeberaufwand für die
Sozialversicherungsbeiträge und können nach Bekanntwerden der Sätze und
Grenzen relativ genau prognostiziert werden.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen

Die monatliche
Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Renten- und
Arbeitslosenversicherung soll in 2013 um 200 Euro auf 5800 Euro steigen,
das entspricht einer Erhöhung von rund 3,6%. Im Osten steigt sie auf
niedrigerer Basis um 100 Euro, was einer Steigerung von 2,1% entspricht.
Eine Ost-/West-Annäherung ist hier wieder einmal nicht zu erkennen.

Andere SV-Zweige folgen

Die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung folgen regelmäßig denen der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen betragen dem Referentenentwurf nach bundeseinheitlich 3.937,50 Euro.

Beitragssätze noch in der Abstimmung

Entscheidend für die Personalkostenplanung sind jedoch nicht nur die Beitragsbemessungsgrenzen, sondern vor allem die Beitragssätze. Hier bahnt sich eine Entlastung bei der Rentenversicherung an. Noch im September wird der Bundesrat über den Beschluss der Bundesregierung entscheiden, den Satz von 19,6% auf 19% zu senken. In der Arbeitslosenversicherung bleibt es wohl beim derzeitigen Beitrag, ebenso bei der gesetzlichen Krankenversicherung (gesetzlich festgelegt auf 15,5%). Hingegen steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,1% auf 2,05% des beitragspflichtigen Einkommens.

Szenarienrechnungen erforderlich

Im Rahmen der Personalkostenplanungen sind also Szenarienrechnungen erforderlich, die zunächst mit den oben aufgeführten Daten die neue Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge ermitteln. Hier ist es u.a. wichtig zu wissen, wie hoch der Anteil der durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze betroffenen Gehälter ist. Gleichzeitig sollte die Rechnung so flexibel sein, dass durch einfache Parameteränderungen die Auswirkungen von kurzfristig bekannt gewordenen Änderungen sichtbar werden.

Weitere Einflussfaktoren berücksichtigen

Natürlich sind die Anpassungen von Sozialversicherungsbeiträgen nur ein Faktor, der bei der Personalkostenplanung zu berücksichtigen ist. Ebenso sind erwartete Tarifanpassungen, vorzunehmende Stellenbesetzungen oder Fluktuation in die Betrachtung einzubeziehen.