Fortbildungskosten: Rückzahlungspflicht nicht generell zulässig

Arbeitnehmer müssen trotz entsprechender Vertragsvereinbarung nicht grundsätzlich ihre Fortbildungskosten an die Firma zurückzahlen, wenn sie kündigen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Mitarbeiter einen "bleibenden" Vorteil, etwa eine zusätzliche Qualifikation erlangt hat, die sich auch künftig für ihn finanziell positiv auswirkt.
Arbeitnehmer müssen trotz entsprechender Vertragsvereinbarung nicht grundsätzlich ihre Fortbildungskosten an die Firma zurückzahlen, wenn sie kündigen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Mitarbeiter einen "bleibenden" Vorteil, etwa eine zusätzliche Qualifikation erlangt hat, die sich auch künftig für ihn finanziell positiv auswirkt.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Arbeitnehmers gegen seinen Ex-Arbeitgeber statt. Der Kläger hatte auf Kosten des Arbeitgebers an einem einwöchigen Fortbildungsseminar teilgenommen. Die Lehrgangskosten beliefen sich auf rund 2.150 Euro. Als der Kläger kurze Zeit nach der Fortbildung kündigte, behielt der Arbeitgeber einen Teil des Restlohns ein. Er begründete dies mit einer Klausel im Arbeitsvertrag, wonach Fortbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb zu erstatten sind.
Das Landesarbeitsgericht wertete diese Klausel als ungültig, da sie den Mitarbeiter unangemessen benachteiligt: Zwar sind solche Rückzahlungsklauseln nicht generell ungültig. Maßgebend ist aber, ob sie unter Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen sind. Je nachhaltiger der Nutzen auch für den Arbeitnehmer selbst ist, etwa weil sein "beruflicher Wert" steigt, desto eher darf der Arbeitgeber eine Kostenbeteiligung erwarten. Bei einem bloß einwöchigen Seminar ist dies jedoch nicht der Fall.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz; Urteil vom 24.06.2005; Aktenzeichen: 11 Sa 279/04