Diese Voraussetzungen müssen für Altersteilzeit erfüllt sein
Sofern keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen bestehen, kommen folgende Mitarbeiter für eine Altersteilzeit in Frage:
- Mitarbeiter, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.
- Mitarbeiter, die Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder die von der Versicherungspflicht befreit sind und vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtung beanspruchen.
- Mitarbeiter, die in einem regulären sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen, also nicht geringfügig beschäftigt sind.
- Mitarbeiter, die innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindesten 1.080 Kalendertage in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben.
- Mitarbeiter, die auch nach der Reduzierung der Arbeitszeit um 50% mehr als geringfügig beschäftigt sind.
- Der Mitarbeiter darf neben der Altersteilzeit keiner Nebentätigkeit nachgehen.
Hinweis: Wichtig ist, dass der Mitarbeiter trotz Halbierung der Arbeitszeit noch versicherungspflichtig bleibt!
Teilzeit oder Blockarbeitszeit – Sie haben die Wahl
Um die Altersteilzeit in Ihrer Einrichtung umzusetzen, haben Sie zwei Möglichkeiten:
Bei der kontinuierlichen Teilzeit wird die Arbeitszeit während der gesamten Dauer der Arbeitsteilzeit halbiert (statt 8 Stunden nur 4 Stunden am Tag). Die Blockarbeitszeit ist in 2 gleich große Zeitblöcke geteilt.
Während des ersten Zeitblocks arbeitet der Mitarbeiter mit gleicher Arbeitszeit wie bisher, allerdings für 70% seines Arbeitslohns. Diese Phase nennt man Arbeitsphase.
In der zweiten Phase wird der Mitarbeiter komplett von der Arbeit freigestellt, erhält aber weiterhin 70% seines Arbeitslohns. Diese Phase wird Freizeitphase genannt.
Entscheiden Sie mit Ihren Mitarbeitern zusammen, welche Form der Altersteilzeit für alle Beteiligten die sinnvollste ist.