Nicht immer sozialplanpflichtig: Das Outsourcing einer Betriebsabteilung

Wenn Sie als Arbeitgeber Aufgaben einer Abteilung an einen Dienstleister außer Haus vergeben, kann Ihr Betriebsrat nicht immer einen Sozialplan verlangen. So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich.

Im vorliegenden Fall übertrug eine Arbeitgeberin die Aufgaben der 10-köpfigen Abteilung „Technische Anzeigenproduktion/Satzherstellung" in einem Werkvertrag auf einen externen Dienstleister. Diese Dienstleister-GmbH übernahm 2 der bislang in der Anzeigenproduktion beschäftigten Mitarbeiter. Die anderen 8 Mitarbeiter erhielten eine Kündigung. Eine Übertragung wesentlicher materieller oder immaterieller Betriebsmittel erfolgte nicht.

Eine auf Betreiben des Betriebsrats errichtete Einigungsstelle beschloss gegen die Stimme der Arbeitgeberin einen Sozialplan. Die Arbeitgeberin focht den Spruch der Einigungsstelle gerichtlich an. Sie vertrat die Auffassung, eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung habe nicht vorgelegen.

Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht, der Abfindungssozialplan sei unwirksam. Die Voraussetzungen für einen erzwingbaren Sozialplan lägen nicht vor. Es fehlte nach Ansicht der Erfurter Richter an einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG.

Es liegt auch keine „Betriebsspaltung" vor, wenn lediglich Aufgaben der Anzeigenproduktion auf einen externen Dienstleister übertragen werden. Das gilt auch für den Fall, dass dabei – wie hier – Mitarbeiter entlassen werden. Zudem stellt dies weder die „Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils" noch einen sozialplanpflichtigen „Personalabbau" oder eine „grundlegende Änderung der Betriebsorganisation" dar.

Die Spaltung eines Betriebs setzt voraus, dass zumindest 2 neue Einheiten entstehen, § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG. Hier lag nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts eine Stilllegung eines Betriebsteils (Abteilung) vor. Eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung setzt aber voraus, dass davon „erhebliche Teile der Belegschaft" betroffen sind. Hierunter versteht die Rechtsprechung mindestens 5 % der Mitarbeiter. Im vorliegenden Fall war der Schwellenwert nicht erreicht.

BAG, Beschluss vom 18.03.2008, Aktenzeichen: 1 ABR 77/06