Verkehrsverstöße: Wann Sie die Fahrer nennen müssen

Wenn bei Verkehrsverstößen die Fahrer nicht eindeutig identifiziert werden können, kommt es zu einer Nachfrage beim Halter, wer zum Tatzeitpunkt am Steuer des Fahrzeugs saß. Aber Sie sind als Fahrzeughalter nicht immer zur Namensnennung verpflichtet.
In Österreich wurde eine Geschwindigkeitsübertretung festgestellt, das Fahrzeug war in Deutschland gemeldet. Die österreichischen Behörden gingen zunächst davon aus, dass der Halter selbst gefahren war, und strengten ein Strafverfahren an. Der Halter legte Einspruch ein und gab an, er könne den Fahrer nicht nennen. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft wendete daraufhin die in Österreich geltende zwingende Verpflichtung des Fahrzeughalters, den Fahrer zu nennen, an. Dem Halter wurde wegen Verstoßes gegen das Kraftfahrzeuggesetz eine Geldstrafe von 130 € oder ersatzweise 65 Tagen Freiheitsstrafe aufgebrummt.

Der Halter ging vor Gericht: Das deutsche Recht sehe keine Auskunftspflicht vor, und nach der Europäischen Menschenrechtskonvention sei er nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Der Unabhängige Verwaltungssenat Vorarlberg gab ihm recht (UVS Vorarlberg, Entscheidung vom 10.06.2005), die Strafe wurde aufgehoben. Der Halter war zunächst als Fahrer verdächtigt worden, und daher bereits in ein Strafverfahren verwickelt. Nach den Regeln des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dürfe er nicht gezwungen werden, sich zu belasten, Verkehrsverstöße hin oder her.

Achtung: Obwohl der Fahrzeughalter in diesem Fall Recht bekam, sollten Sie als Logistikunternehmen bei Fahrernachfragen umsichtig sein. Bei einer Regelüberschreitung eines Ihrer Fahrzeuge in Deutschland müssen Sie den Fahrer nennen, da sonst im schlimmsten Fall Ihr kompletter Fuhrpark zur Führung von Fahrtenbüchern verpflichtet werden kann. Inzwischen haben viele Staaten Rechtshilfeabkommen geschlossen, so dass dies auch bei im Ausland begangenen Verkehrsverstößen passieren kann.