Das verstehen Arbeitsgerichte unter Mobbing

Jeder weiß ungefähr, was mit Mobbing gemeint ist. Dennoch gibt es immer wieder Missverständnisse, die nur die "offizielle" Definition lösen kann. Nur wenn man weiß, was Mobbing genau ist, lässt sich dagegen vorgehen. Maßgeblich ist hier, was vor den Arbeitsgerichten unter dem Begriff verstanden wird.

Mobbing sind Verhaltensweisen, die

  • der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienen,
  • fortgesetzt, aufeinander aufbauend oder ineinander übergreifend sind,
  • von Art und Ablauf eine übergeordnete,
  • von der Rechtsordnung nicht gedeckte Zielsetzung fördern und
  • in ihrer Gesamtheit das Persönlichkeitsrecht oder andere geschützte Rechte des Opfers, wie seine Ehre oder Gesundheit, verletzen.

Knapp zusammengefasst: Ein oder mehrere Kollegen versuchen einen Einzelnen fertigzumachen.

Mobbing-Angriffe sind:

  • Handlungen, die die Ehre verletzen
  • Diskriminierung und Demütigung
  • Tätlichkeiten
  • sexuelle Belästigung
  • unbegründetes Herabwürdigen der Arbeitsleistung
  • soziale Ausgrenzung
  • das Zuteilen von sinnlosen oder unlösbaren Aufgaben
  • Maßnahmen, die auf andere Kollegen nicht angewendet werden
  • sachlich ungerechtfertigte Arbeitskontrollen

Damit Mobbing vorliegt, muss es keinen vorher gefassten Plan geben. Werden Gelegenheiten genutzt, z.B. zufällige Begegnungen auf dem Flur oder an der Kaffeemaschine, um das Verhalten fortzusetzen, ist das ausreichend.

Der Dienstherr
Kommt es in der Dienststelle zu Mobbing, muss der Dienstherr eingreifen. Nach §§ 4 bis 6 Arbeitsschutzgesetz, dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und seiner Fürsorgepflicht als Dienstherr, ist er als Arbeitgeber zum Handeln verpflichtet. Das bestätigt auch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Thüringen (10.04.2001, Az. 5 Sa 403/00).