Mitarbeiter bei Auslandsdienstreisen versichern

Erkranken Mitarbeiter auf einer Dienstreise im Ausland, kommen auf den Arbeitgeber unter Umständen erhebliche Kosten zu. Eine Dienstreisekrankenversicherung für das Ausland ist daher unentbehrlich. Dabei ist Expertenwissen gefragt, denn Auslandsversicherungen unterliegen besonderen Bedingungen.

Das Sozialgesetzbuch (§17 Ziffer 1, SGB V) legt fest, dass der Arbeitgeber Behandlungskosten, die während eines beruflichen Auslandsaufenthaltes entstehen, erstatten muss. Diese Vorschrift umfasst auch mitreisende Familienmitglieder. Erkrankt also ein Mitarbeiter während einer Auslandstätigkeit, können auf den Arbeitgeber enorme Kosten zukommen, die insbesondere bei kleineren Unternehmen zu finanziellen Schwierigkeiten führen oder sogar existenzbedrohend werden können.

Berufsgenossenschaft haftet auch im Ausland

Die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft gilt auch
bei Tätigkeiten im Ausland. Dieser Versicherungsschutz für alle
Beschäftigten mit einem deutschen Arbeitsverhältnis umfasst wie im
Inland grundsätzlich nur unternehmensbezogene Tätigkeiten, also die
Arbeitszeit und den Arbeitsweg. Ausnahmsweise deckt er auch weitere
Risiken einer Dienstreise ab. Dies sollte jedoch im Einzelfall bei der
Berufsgenossenschaft angefragt werden.

Private Sphäre muss separat abgesichert werden

Da die Berufsgenossenschaft wie in Deutschland auch nur dann einen
Versicherungsschutz bietet, wenn der Versicherungsfall der beruflichen
Sphäre zuzurechnen ist, müssen die Risiken außerhalb dieser Tätigkeit
zusätzlich abgesichert werden. Versicherungsgesellschaften bieten
Unternehmen hierzu maßgeschneiderte Pakete für den jeweiligen Bedarf an.

Gruppenverträge prüfen

Reisen regelmäßig mehrere Mitarbeiter ins Ausland, ist der Abschluss einer Gruppenversicherung dem einer Einzelversicherung in der Regel vorzuziehen, da hierbei günstigere Beitragstarife in Anspruch genommen werden können.

Weitere Versicherungen möglich

Die Risiken Krankheit und Unfall abzusichern ist oberstes Gebot, wobei neben dem Haftungsrisiko für den Arbeitgeber auch dessen Fürsorgepflicht ein guter Grund sein kann, solche Versicherungen abzuschließen. Darüber hinaus können weitere Risiken im Zusammenhang mit Auslandsdienstreisen stehen, die ebenfalls versichert werden können. Hierzu zählt beispielsweise eine Reisegepäckversicherung. Sie zahlt bei Verlust, Zerstörung und Beschädigung des Gepäcks während der Reise. Auch zahlt sie, wenn das aufgegebene Gepäck nicht am selben Tag am Bestimmungsort ankommt.