Die Lohnfortzahlung ist für viele Betriebe ein teurer Posten innerhalb der Personalkosten. Denn neben dem fortzuzahlenden Entgelt für den erkrankten Arbeitnehmer, muss die Arbeit trotzdem verrichtet werden, sodass hier oft eine Ersatzkraft eingesetzt werden muss. Diese muss ebenfalls bezahlt werden und so kostet die Erkrankung den Betrieb meist doppelt.
Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit = Entgeltfortzahlung
Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung erhält, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Weitere Voraussetzung ist dabei, dass den Arbeitnehmer kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit treffen darf.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind Sie als Betrieb entgeltfortzahlungspflichtig und müssen den „entgangenen“ Lohn für den Arbeitnehmer fortzahlen. Das bedeutet der Arbeitnehmer erhält im Arbeitsunfähigkeitszeitraum den Lohn, den er erhalten hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre. Das Ganze nennt sich Entgeltausfallprinzip und stellt den erkrankten Arbeitnehmer im Krankheitsfalle so, als ob er gearbeitet hätte.
Clever: Sonderregelung für neue Mitarbeiter
Daneben gibt es aber auch noch eine interessante Sonderregelung. Bei neuen Arbeitnehmern, die noch keine 4 Wochen in Ihrem Unternehmen tätig sind, brauchen Sie die Lohnfortzahlung nicht zahlen. Das ergibt sich ebenfalls aus einer Regelung des Entgeltfortzahlungsgesetztes.
Dort steht „schwarz auf weiß“, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses besteht. Für Sie bedeutet das in der Lohnabrechnung, keine Entgeltfortzahlung für neue Mitarbeiter, wenn diese noch keine 4 Wochen bei Ihnen tätig sind. Sehen Sie: Gewusst wie, kann hier ein wenig für den Betrieb gespart werden, wenn Sie im Lohnbüro diese Sonderregelung kennen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer beginnt am 1.8.2016 eine neue Tätigkeit bei Ihnen.
Am 8.8.2016 geht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Ihnen ein. Der Arbeitnehmer ist vom 8.8. bis 12.8.2016 arbeitsunfähig erkrankt.
Lösung:
Sie kürzen dem Arbeitnehmer für genau diesen Zeitraum den Lohn, da keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Entgeltfortzahlung brauchen Sie nicht zahlen, weil der Arbeitnehmer noch keine 4 Wochen bei Ihnen tätig war.
Sie haben keine Wahl: Nach 4 Wochen müssen Sie zahlen
Ist ein Arbeitnehmer bereits 4 Wochen bei Ihnen beschäftigt, so müssen Sie das Entgelt im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zahlen. Das gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits in den ersten 4 Wochen begonnen hat.
Fortsetzung des Beispiels:
Der Arbeitnehmer ist über den 12.8.2016 arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit endet am 30.8.2016.
Lösung:
Der Arbeitnehmer erhält vom 8.8. bis 28.8.2016 keine Entgeltfortzahlung (Lohn wird gekürzt).
Für den 29. Und 30.8.2016 erhält er hingegen Entgeltfortzahlung, da das Arbeitsverhältnis dann 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat.