Wie Sie teure Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen bei Mini-Jobs vermeiden können

Das Landessozialgericht Hessen hat kürzlich entschieden, dass der Arbeitgeber nachträglich Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen muss, wenn ein gerinfügig Beschäftigter ihm gegenüber versichert, er gehe keinem weiteren "Mini-Job" nach, sich dies später als falsch herausstellt und Sozialversicherungspflicht besteht. So sichern Sie sich in diesem Fall ab.
Presseberichte über diese Entscheidung haben zu großer Verunsicherung geführt. In den meisten Fällen ist diese Verunsicherung aber unbegründet. Die Entscheidung (LSG Hessen, Beschluss vom 21.08.2006, Az.: L 1 KR 366/02) gilt für aktuelle Fälle nicht, da sie sich bereits auf die alte Rechtslage bezieht. Bereits seit dem 01.04.2003 tritt die Sozialversicherungspflicht nämlich erst dann ein, wenn ein entsprechender Bescheid des Sozialversicherungsträgers vorliegt, § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV. Einen solchen Bescheid erlässt der Sozialversicherungsträger z. B. dann, wenn dort von verschiedenen Arbeitgebern Meldungen über Mini-Jobs eingehen.
Wichtig ist: Die Entscheidung gilt immer nur für die Zukunft. Dies gilt für alle Bescheide, die nach dem 01.04.2003 erlassen wurden, und ausdrücklich auch dann, wenn sie sich auf einen Sachverhalt vor dem 01.04.2003 beziehen. Nur dann, wenn Sie als Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt haben, den Sachverhalt für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären, müssen Sie die Nachzahlung der Sozialversicherung fürchten.
Wenn ein Mini-Jobber außerdem einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, ist der zuerst aufgenommene Mini-Job versicherungsfrei. Kommen später weitere Mini-Jobs hinzu, werden diese versicherungspflichtig. Sofern er keine Hauptbeschäftigung ausübt, sondern nur mehrere Mini-Jobs, werden alle Beschäftigten versicherungspflichtig, wenn mit ihnen zusammen mehr als 400 Euro im Monat erzielt werden.

So sichern Sie sich ab

Für bereits bestehende Mini-Jobs:
Prüfen Sie, ob die Mitarbeiter Ihnen gegenüber schriftlich erklärt haben, dass Sie keine weiteren Mini-Jobs ausüben.
=> wenn ja: Kein Handlungsbedarf, solange es keine anderen Hinweise auf eine andere Beurteilung gibt. Wenn Sie entsprechende Hinweise erhalten, sollten Sie Ihren Mitarbeiter schriftlich um Auskunft bitten.
=> wenn nein: Beantragen Sie beim Sozialversicherungsträger eine Entscheidung über die Versicherungspflicht.
Für neue Mini-Jobs:
Verwenden Sie vor der Einstellung einen Personalfragebogen, in dem Sie nach anderen Mini-Jobs fragen.