Zunächst unterscheiden, ob Wohnung oder Unterkunft
Da es unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe gibt, müssen Sie zunächst in der Lohnabrechnung unterscheiden, ob es sich um eine Unterkunft oder die Überlassung einer Wohnung handelt.
Eine Wohnung ist eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. Erfüllt die "Werkswohnung" diese Kriterien nicht, so handelt es sich lediglich um eine Unterkunft.
Amtlicher Sachbezugswert bei einer Unterkunft
Handelt es sich also nur um eine Unterkunft, so müssen Sie dafür einen amtlichen Sachbezugswert ansetzen. Der amtlichen Sachbezugswert für eine Unterkunft beträgt 2016 und voraussichtlich auch 2017 monatlich 223 €.
Wohnung: ortsüblicher Mietpreis zählt
Kann der Arbeitnehmer dagegen eine vollständige Wohnung unentgeltlich nutzen, ist für die Bewertung der Wohnung nicht der Sachbezugswert, sondern die ortsübliche Miete am Abgabeort anzusetzen. Das gilt auch für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten.
Als ortsübliche Miete ist die Miete anzusetzen, die bei nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbaren Wohnungen üblich ist (auch Vergleichsmiete). Grundlage dafür können die Mietspiegel sein, die in vielen Städten und Regionen veröffentlicht werden.
In vielen Fällen ist die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden. In diesen Fällen ist der Wert der Wohnung derzeit mit monatlich 3,92 € je m2 zu berücksichtigen.
Bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) setzen Sie 3,20 € je m2 monatlich an. Diese Werte gelten bundeseinheitlich.
Zahlt der Arbeitnehmer dazu?
Wenn der Arbeitnehmer den Wohnraum verbilligt erhält, also einen Eigenanteil, eine geringe Miete, zahlt, dann ist dieser Eigenanteil anzurechnen. Das heißt der ermittelte Wert des geldwerten Vorteils ist entsprechend zu reduzieren.
Immer geldwerter Vorteil bei Arbeitgeber-Wohnung?
Es kommt übrigens nicht immer zu einem geldwerten Vorteil, wenn der Arbeitnehmer in einer Wohnung des Arbeitgebers zur Miete wohnt. Zahlt der Arbeitnehmer einen Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des örtlichen Mietspiegels liegt, liegt kein geldwerter Vorteil vor.
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