Wann verfällt Ihr Urlaubsanspruch?

Viele glauben, dass die Urlaubsansprüche ewig währen. Doch dies ist ein Irrglaube, wie ein Blick ins Bundesurlaubsgesetz zeigt. Lesen Sie hier die wichtigsten Fakten zum Verfall von Urlaubsansprüchen und wann dies nicht der Fall ist.

Urlaubsansprüche für das Kalenderjahr

Ein Blick ins Bundesurlaubsgesetz zeigt, dass der Urlaubsanspruch nur für das jeweilige Kalenderjahr gilt. Urlaub, der nicht im laufenden Urlaubsjahr oder bis zum 31.3. des Folgejahres genommen wurde, verfällt. Ihre Arbeitnehmer sind dabei angehalten, ihre Urlaubsansprüche so rechtzeitig geltend zu machen, dass sie diesen innerhalb des Kalenderjahres erfüllen können (§ 7 Abs. 3 BurlG).

Will der Arbeitnehmer seinen Urlaub erst im Übertragungszeitraum,
also dem ersten Quartal des Folgejahres nehmen, muss er diesen ebenfalls
noch im aktuellen Jahr beantragen.

Dann verfällt der Urlaub

Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers verfällt, wenn der Urlaub
nicht im Kalenderjahr genommen wurde zum 31.12. des Jahres. Es sei denn
der Urlaub wurde übertragen. In diesem Fall verfällt er zum 31.3. des
Folgejahres.

Der Urlaub verfällt ebenso nicht, wenn der Arbeitnehmer längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist und somit keine Chance hatte den Urlaub zu nehmen. Hierbei gilt, dass der Urlaub nicht verfällt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig ist.

Ihre Aufgabe in der Personalabteilung sollte sein…

Sorgen Sie in der Personalabteilung dafür, dass die Urlaubsanträge der Mitarbeiter rechtzeitig vorgelegt werden. Schließlich müssen die Urlaubszeiten geplant werden und ggf. Aushilfen für die Urlaubszeit eingeplant werden.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, wenn Sie den Arbeitnehmern rechtzeitig eine Information zuteilwerden lassen, dass sie noch x Tage Resturlaub haben und dieser genommen werden muss. Hier können Sie entweder eine kleine Mitteilung mit der nächsten Gehaltsabrechnung an Ihre Arbeitnehmer verteilen oder alternativ die Resturlaubsansprüche in der Lohnabrechnung direkt vermerken. Viele Lohnprogramme bieten eine Urlaubsverwaltung in der Lohnsoftware an und zeigen dann die Resturlaubsansprüche auch auf der Gehaltsabrechnung an.

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