Wann müssen Sie eine Sofortmeldung erstatten?

Einige Branchen sind immer wieder durch illegale Beschäftigungen aufgefallen, sodass es vor einiger Zeit zur Einführung eines Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes gekommen ist. Ein Teil dieser Maßnahmen betrifft auch Sie in der Lohnabrechnung. In einigen Branchen gilt es nämlich bereits vor Beschäftigungsbeginn eine Sofortmeldung zu erstatten.

Diese Branchen müssen Sofortmeldungen erstatten

Folgende Branchen sind zur Abgabe von Sofortmeldung bei Beschäftigungsbeginn eines neuen Arbeitnehmers verpflichtet:

  • Baugewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Fleischwirtschaft
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen

Sofern Sie nicht genau wissen, ob Ihr Unternehmen bzw. das Unternehmen, welches Sie abrechnen, zu einer dieser Branchen zugeordnet wird, fragen Sie bei der Arbeitsagentur nach.

Diese geben Ihnen Auskunft, ob Ihr Wirtschaftszweig der
Sofortmeldepflicht unterliegt. Daneben sollten Sie wissen, dass
Mischbetriebe, also Betriebe, die mehreren Branchen/Wirtschaftszeigen
zuzuordnen sind, auch zur Abgabe einer Sofortmeldung verpflichtet sind.

Sorgen Sie vor bei Sofortmeldungen

Wenn Sie einen sofortmeldepflichtigen Betrieb abrechnen, ist die Sofortmeldung spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Würzburg zu übermitteln. Diese versehen Sie mit dem Abgabegrund, für den die Schlüsselzahl "20" vorgesehen ist.

Achten Sie besonders auf die Abgabefrist der Sofortmeldung. Die Sofortmeldung ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme zu erstatten. Das bedeutet, dass die Sofortmeldung dem Grunde nach immer vor der Beschäftigungsaufnahme erstattet werden muss. Sollten Sie diese Frist einmal versäumt haben, so holen Sie die Übermittlung der Sofortmeldung umgehend nach.

Bitte beachten Sie auch, dass die reguläre Anmeldung mit Anmeldegrund "10" im DEÜV-Verfahren trotzdem erfolgen muss.

Diese Inhalte müssen Sie übermitteln

Bei der Sofortmeldung sind nicht alle Angaben wie bei den anderen DEÜV-Anmeldungen erforderlich. Es werden nur einige Angaben benötigt, sodass die Sofortmeldung nicht immer erst im Personalbüro erstellt werden muss.

Inhalt der Sofortmeldung:

  • Familien- und Vornamen,
  • Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift usw.),
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers und
  • den Tag der Beschäftigungsaufnahme.

Sollten zwischen der erstatteten Sofortmeldung und der anschließend übermittelten regulären Anmeldung Differenzen, z.B. Namensschreibweise, auftauchen, so werden die Betriebe von der Deutschen Rentenversicherung darüber informiert.

So lösen Sie das Praxis-Problem

In der Praxis kommt es häufig zu Problemen, da Sie im Lohnbüro erst verspätet über Einstellungen von neuen Mitarbeitern erfahren. Sensibilisieren Sie unbedingt die entsprechenden Stellen in Ihrem Unternehmen, sodass Sie die erforderlichen Daten für die Sofortmeldungen rechtzeitig erhalten, denn nur so können Sie etwaigen Strafen durch nicht bzw. verspätet abgegebene Sofortmeldungen entgehen.