Versicherungspflicht trotz schlechter Rendite

Die Diskussion ob die Rente sicher ist oder nicht, wird immer wieder neu entfacht. Ein interessantes Urteil dazu hat das Hessische Landessozialgericht veröffentlicht. Es klagte ein Bankangestellter gegen die Sozialversicherungspflicht, da er in der Rentenversicherung mit seinen Beiträgen keine Rendite erziele.

Banker klagt gegen Versicherungspflicht
Ein Bankangestellter klagte erfolglos vor dem Hessischen Landessozialgericht. Der Banker versuchte vor Gericht die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung zu erstreiten.

Da der Banker die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, ist er nicht gesetzlich kranken- und pflegeversichert und kann sich hier privat versichern. Trotz Versicherungsfreiheit in diesen beiden Sozialversicherungszweigen besteht Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Banker beantragte, auch von der Pflicht zur Beitragszahlung in die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit zu werden.

In seiner Begründung führte er aus, dass seinen Beiträgen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüber stünden, vor allem durch die demografische Entwicklung in Deutschland. Weiter argumentierte der Banker, dass durch die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre eine Negativrendite entstehe.

Banker klagte erfolglos
Dieser Argumentation folgte weder das Sozialgericht noch das Landessozialgericht. Das Gericht sagt in seiner Entscheidung, dass Renditeerwägungen eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht begründen.

Beschäftigte seien dort unabhängig von der Höhe ihres Arbeitseinkommens versicherungspflichtig. Dies verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz und entspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Gesetzgeber verfolge mit der Regelung einen legitimen Zweck: Die Versicherungspflicht diene neben dem Schutz der Betroffenen auch der Allgemeinheit. (Az.: L 8 KR 304/07)