Unbezahlter Urlaub im Steuerrecht

Aus steuerlicher Sicht ist unbezahlter Urlaub auf den ersten Blick ohne Bedeutung. Aber wie so oft steckt doch noch ein kleiner Fallstrick hinter der ersten oberflächlichen Betrachtung. So auch hier, denn der unbezahlter Urlaub hat Auswirkungen auf die Lohnsteuerbescheinigung der Arbeitnehmer.

Unbezahlter Urlaub im Steuerrecht
Für die Berechnung der Lohnsteuer sind Zeiten, die mit unbezahltem Urlaub belegt sind, ohne Bedeutung. In der Zeit des unbezahlten Urlaubs ruht das Arbeitsverhältnis, endet aber nicht. Deshalb sind für Zeiten mit unbezahltem Urlaub steuerlich keine Teillohnzahlungszeiträume anzusetzen, sondern vielmehr die Einnahmen für den Abrechnungszeitraum mit der monatlichen Steuerberechnung (Monatstabelle) zu ermitteln.

Was man bei unbezahltem Urlaub in der Lohnsteuerbescheinigung beachten muss
Wesentlich interessanter ist aus steuerlicher Sicht jedoch die Betrachtung der Lohnsteuerbescheinigung. Diese enthält nämlich eine Zeile, welche die Anzahl U (= Unterbrechungen) enthält. In diesem Feld der Lohnsteuerbescheinigung sind die Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses einzutragen, die mehr als 5 zusammenhängend verlaufende Arbeitstage umfassen. hierzu gehört i.d.R. auch unbezahlter Urlaub.

Liegt also ein unbezahlter Urlaub vor, der diesen Zeitraum umfasst, so müssen Sie dies in der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 2 "Anzahl U" vermerken.

Hierbei tragen Sie die Anzahl der Unterbrechungen ein, also bei einer Unterbrechung die Zahl 1. Achtung: Der Zeitraum der Unterbrechung ist dabei nicht einzutragen.

Beispiel für unbezahlten Urlaub im Steuerrecht:

  • Ein Arbeitnehmer hat vom 1.5.2011 bis 22.5.2011 unbezahlten Urlaub genommen.
  • In der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2011 muss hier für diese Unterbrechungszeit ein U eingetragen werden.

Der anteilige Arbeitslohn für den Mai wird aber "ganz normal" nach der monatlichen Steuertabelle (bzw. der Lohnsteuerformel für den vollen Monat) berechnet.