Umzugskosten können erstattet werden

Sie als Arbeitgeber können Ihren Mitarbeitern die Umzugskosten innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei erstatten, wenn es sich um einen beruflich veranlassten Umzug handelt. Seit 1. August 2011 sind die zulässigen Höchstbeträge dafür leicht gestiegen.

Das Bundesministerium hat mit einem Schreiben vom 5. Juli 2011 die Pauschbeträge für Umzugsauslagen beruflich veranlasster Umzüge angehoben. Danach dürfen ohne Nachweis sonstige Umzugsauslagen in folgender Höhe ab 1. August 2011 durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden:

  • Sonstige Umzugsauslagen bei Eheleuten 1.283 Euro
  • Sonstige Umzugsauslagen bei Ledigen 641 Euro
  • Erhöhungsbetrag je Kind 283 Euro

Das sind sonstige Umzugsauslagen
Als sonstige Umzugsauslagen gelten unter anderem Trinkelder an das Umzugspersonal, notwendige Anschaffungen für Fenstervorhänge, Rollos, Abbau- und Anschlusskosten von Öfen und Herden, hauswirtschaftliche Geräte sowie die Anschluss- und Übernahmekosten für einen Fernsprechanschluss, Auslagen für Umschreiben des Personalausweises und Führerschein.

Diese Umzugsauslagen können vom Arbeitgeber im Rahmen eines beruflich veranlassten Umzuges steuerfrei erstattet werden. Leistet der Arbeitgeber keinen Ersatz, so kann der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

So erkennen Sie die berufliche Veranlassung
Aus steuerlicher Sicht liegt eine berufliche Veranlassung unter anderem dann vor, wenn sich durch den Wohnortwechsel die Fahrtzeit – Hin- und Rückfahrt – zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt. Dieses liegt regelmäßig dann vor, wenn die tägliche Fahrzeit um eine Stunde täglich reduziert wird. Hierbei müssen Sie nicht prüfen, ob gegebenenfalls private Gründe für den Wohnungswechsel entscheidend waren, z. B. wenn der Familienzuwachs eine größe Wohnung erfordert. Allein entscheidend ist hier die Verkürzung der Fahrtzeit.

Beispiel:
Hans Klar fährt täglich insgesamt 1,5 Stunden zur Arbeit und zurück. Da Familie Klar Nachwuchs bekommen hat, zieht die Familie in eine größere Wohnung. Positiver Nebeneffekt ist die Verkürzung der Fahrtstrecke zu Herrn Klars Arbeitsstätte. Nun muss er nur noch 15 Minuten täglich für den Arbeitsweg aufbringen.

Da Herr Klar seine Fahrtzeit um mehr als eine Stunde verringert hat, kann sein Arbeitgeber eine steuerfreie Umzugskostenvergütung zahlen.

Auch zusätzlicher Unterricht für die Kinder erstattungsfähig
Neben dem Ersatz der Umzugskosten können auch die Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder innerhalb bestimmter Grenzen erstattet werden. Hierbei können ab 1. August 1.617 Euro je Kind steuerfrei erstattet werden.