In dem vor dem Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein Techniker gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Der Arbeitnehmer wollte die Überstunden über mehrere Jahre ausgezahlt haben. Er forderte für die rund 700 Überstunden eine Lohnzahlung von ca. 15.000 Euro. Allerdings hatte der Arbeitnehmer die Stundenermittlung selbst vorgenommen und seinen Angaben zufolge die Mehr- und Minderstunden in seinem Arbeitszeitkonto gegeneinander verrechnet.
Diese Aufzeichnungen hatten vor Gericht jedoch wenig Bestand, da die Arbeitszeitliste des Arbeitnehmers nicht vollständig war. Es fehlten letztendlich die Stundenaufzeichnungen von eineinhalb Jahren. Für diesen Zeitraum hatte der Arbeitnehmer angeblich fast 300 Überstunden erarbeitet. Er blieb dabei aber den Nachweis der Arbeitszeiten schuldig.
Mehrarbeit muss durch Arbeitnehmer nachgewiesen werden
Das Landesarbeitsgericht urteilte im Sinne des Arbeitgebers und folgte in seinem Urteil der bisherigen Rechtsprechung. Demnach hat ein Arbeitnehmer, der die Bezahlung von Überstunden einfordert, einen Nachweis zu erbringen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er diese Mehrarbeitsstunden gearbeitet haben will. Werden diese Zeiten durch den Arbeitgeber bestritten, so muss der Arbeitnehmer darüber hinaus darlegen, welche geschuldeten Tätigkeiten er in diesen Zeiten verrichtet hat.
Ferner muss er eindeutig erklären, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. In diesem Fall akzeptierten die Richter keine Excel-Tabellen, die vom Arbeitnehmer erstellt worden sind.
Als Arbeitgeber müssen Sie eigene Aufzeichnungen nicht preisgeben
Interessant für die Praxis dürfte hierbei auch sein, dass Sie als Arbeitgeber nicht zur Herausgabe eigener Aufzeichnungen verpflichtet sind, die weiteren Aufschluss über die strittigen Überstunden ergeben (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.7.2011, Az: 7 Sa 622/10).