Steuerfreie Arbeitgeberleistung: Betriebliche Gesundheitsförderung

Gesundheitsförderung in der Arbeitswelt ist in vielen Unternehmen noch immer kein Thema. Arbeitgeber können der Belegschaft mit Zuschüssen zur betrieblichen Gesundheitsförderung etwas Gutes tun. Das Beste dabei ist, dass diese Zuschüsse teilweise vom Staat gefördert werden.

Betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei und beitragsfrei 
Die Maßnahmen zur Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber können steuerfrei und beitragsfrei zur Sozialversicherung sein, wenn sie zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen und 500 Euro je Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Unternehmen dürfen Maßnahmen zur Förderung der betrieblichen Gesundheitsförderung bezuschussen. Wichtig ist, dass diese Zuschüsse zusätzlich zum Entgelt gewährt werden. Unter die förderfähigen Maßnahmen fallen beispielsweise Kurse zur Bewegungsförderung, zur Rückenschule, zur Vermeidung von Mangel- oder Fehlernährung und zur Gewichtsreduktion. Auch Kurse zu Stressbewältigung und Entspannung für die der Arbeitgeber den Zuschuss trägt, sind von der Steuer befreit.

Um sicher zu gehen, dass die Kurse, die bezuschusst werden sollen auch wirklich förderfähig sind, sollten Sie als Arbeitgeber eine Bescheinigung der Krankenkasse zu den Unterlagen nehmen aus der hervorgeht, dass der Kurs als betriebliche Gesundheitsförderung anerkannt ist.

Erfüllen die Kurse die Voraussetzungen, dann können sie steuer- und beitragsfrei vom Arbeitgeber ausgezahlt werden. 

Keine betriebliche Gesundheitsförderung – Beiträge zu Sportvereinen oder Sportstudios
Ausgenommen von der Bezuschussung und damit nicht förderfähig im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sind ausdrücklich die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine oder Fitnessstudios. Allerdings können einzelne Maßnahmen oder Kurse in Sportvereinen oder Fitnessstudios steuerbefreit und damit beitragsfrei sein, wenn sie eine gesundheitsfördernde Maßnahme betreffen.

Dies kann z. B. ein Kurs zur Rückengymnastik im Fitnessstudio sein. Bezuschussen Sie als Arbeitgeber eine Maßnahme in einem Sportverein oder Fitnessstudio, so sollten Sie unbedingt eine Bescheinigung der Krankenkasse über die Förderfähigkeit der Maßnahme zu den Personalunterlagen nehmen.