Sozialversicherung: Das sollten Sie bei Azubis beachten

Wenn Sie Ihre Auszubildenden abrechnen, sollten Sie auf einige knifflige Eigenarten achten. Denn die Sozialversicherung hat bei diesem Personenkreis einige Besonderheiten parat, die immer wieder zu ärgerlichen Nachberechnungen führen. Deshalb beachten Sie Regelungen für Auszubildende.

Bei Auszubildenden handelt es sich um Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Erhält der Auszubildende ein Entgelt aus der Beschäftigung, so ist er in allen Zweigen sozialversichert und es fallen Beiträge aufgrund des Entgelts an.

Erhält der Auszubildende kein Entgelt, so ist er in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. In der Kranken- und Pflegeversicherung sind dann von Ihnen als Arbeitgeber keine Beitragszahlungen zu leisten.

Beiträge bei geringem Entgelt

Verdient der Auszubildende nicht mehr als 325 Euro im Monat, so gilt er als Geringverdiener – nicht als Geringfügiger. Die Regelungen für 400-Euro-Jobs finden nämlich bei Auszubildenden keine Anwendung.

Handelt es sich um einen Geringverdiener, bedeutet dies für Sie, dass Sie als Arbeitgeber in diesem Fall die Sozialversicherungsbeiträge allein tragen müssen.

Beispiel:

Ein Auszubildender erzielt ein monatliches Entgelt von 300 Euro.

Da der Auszubildende Geringverdiener ist, zahlt der Arbeitgeber die Beiträge allein.

Seit 2012 gilt im DEÜV-Meldeverfahren für Auszubildende-Geringverdiener, dass der Personengruppenschlüssel 121 zu verwenden ist. Der Azubis-Personengruppenschlüssel 102 kommt seither nur noch zum Einsatz, wenn der Auszubildende mit seinem regelmäßigen Entgelt über der Geringverdienergrenze liegt.

Einmalzahlungen bei Geringverdienern

Beschäftigen Sie einen Geringverdiener, so tragen Sie die Beiträge auf das laufende Entgelt allein als Arbeitgeber. Dies gilt so lange, bis der Azubi mit seinem laufenden Entgelt die Grenze überschreitet. Überschreitet er die Grenze nur um 0,01 Euro, so kommt sofort die "hälftige Beitragstragung" zum Zuge.

Bei Einmalzahlungen gilt jedoch eine Besonderheit. Erhält ein Geringverdiener-Azubi eine Einmalzahlung und überschreitet mit dieser und seinem laufenden Entgelt die 325-Euro-Grenze, dann tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von dem übersteigenden Betrag die Sozialversicherungsbeiträge gemeinsam.

Beispiel:

Ein Geringverdiener-Azubi erhält ein laufendes Entgelt von 300 Euro. Daneben erhält er im Abrechnungsmonat eine Einmalzahlung von 100 Euro.

Von 325 Euro trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein.

Aus den verbleibenden 75 Euro tragen die Beiträge Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Übrigens: Auch Auszubildende sind unfallversichert. Somit geben Sie auch die Ausbildungsvergütung im Lohnnachweis an.