Sonderregelungen bei der Ausbildungsvergütung

Sonderregelungen können dann eintreten, wenn Sie einen Auszubildenden direkt für das zweite Ausbildungsjahr einstellen. Hat ein Azubi beispielsweise ein Berufsgrundbildungsjahr oder eine Berufsfachschule absolviert, kann diese Zeit unter Umständen auf dei Ausbildungsvergütung angerechnet werden.

Diese Sonderregelungen finden sich im § 7 BBiG (Berufsbildungsgesetz). Wird ein ganzes Jahr angerechnet, gilt das erste Ausbildungsjahr als absolviert, und Ihr Azubi bekommt direkt das Gehalt des zweiten Ausbildungsjahres. Ist die Ausbildung allerdings nach § 8 BBiG verkürzt, greift diese Regelung nicht. Die Verkürzung tritt dann ein, wenn die Erwartung besteht, dass der Azubi das Ausbildungsziel schneller erreichen wird. Die Verkürzung erfolgt "am Ende", so dass mit der Vergütung des ersten Ausbildungsjahres begonnen wird.

Noch ein Fall für Sonderregelungen: Abiturienten in der Ausbildung, die von drei auf zwei Jahre verkürzt ist. Eine eindeutige Regelung gibt es nicht, aber in der Praxis haben sich diese beiden Möglichkeiten ergeben:

1. Wie nach § 8 BBiG beginnen Sie mit dem ersten Ausbildungsjahr und zahlen ab dem 13. Monat die Vergütung für das zweite Jahr.

2. Sie teilen die zwei Jahre in drei Abschnitte und zahlen die Vergütung für die drei Ausbildungsjahre nacheinander in diesen Dritteln. Auf diese Weise kommt Ihr Azubi auch in den Genuss der Ausbildungsvergütung des dritten Jahres.

Behandeln Sie alle Auszubildenden mit Abitur im selben Ausbildungsberuf gleich, auch wenn unterschiedliche Sonderregelungen möglich sind. Gehaltsunterschiede sprechen sich mit Lichtgeschwindigkeit herum.