Sonderfälle bei der Insolvenzgeldumlage

Seit Anfang 2009 ist die Insolvenzgeldumlage mittels des Beitragsnachweis-Datensatzes an die Einzugstelle zu übermitteln. Dieses neue Verfahren hat die Beurteilung über die Umlagepflicht auf die Personalbüros verlagert. Daher entstehen vermehrt Fragen, für wen überhaupt die Insolvenzgeldumlage zu berechnen ist.

Grundsatz: Rentenversicherungspflicht bedeutet Insolvenzgeldumlage
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer, die rentenversicherungspflichtig sind, sind auch pflichtig zur Insolvenzgeldumlage. Im Umkehrschluss bedeutet dies, keine Rentenversicherungspflicht, also auch keine Pflicht zur Insolvenzgeldumlage.

Keine Insolvenzgeldumlage für Gesellschafter und Geschäftsführer
Einige Mitarbeiter, die in den Unternehmen tätig sind, werden bei der Insolvenzgeldumlage nicht berücksichtigt. So ist für einen Geschäftsführer einer GmbH oder einen Gesellschafter, der nicht über Arbeitnehmereigenschaften verfügt, keine Insolvenzgeldumlage zu entrichten.

Stehen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu der GmbH, ist für sie auch keine Insolvenzgeldumlage zu zahlen. Gleiches gilt übrigens für Vorstände einer AG. Aufsichtsräte gehören nicht dem Kreis der Arbeitnehmer an, und somit ist für diesen Personenkreis keine Insolvenzgeldumlage zu berechnen.

Ebenfalls ausgenommen von der Insolvenzgeldumlage sind Arbeitgeber der öffentlichen Hand. Da diese nicht insolvenzfähig sind, ist für die Arbeitnehmer auch keine Insolvenzgeldumlage zu entrichten.

Insolvenzgeldumlage für gemeinnützige Einrichtungen
Von der Verpflichtung, Insolvenzgeldumlage zu zahlen, sind hingegen nicht befreit gemeinnützige Fußballvereine, wissenschaftliche Forschungseinrichtungen oder sonstige gemeinnützige Einrichtungen/Vereine. Ebenfalls von der Beitragspflicht der Insolvenzgeldumlage betroffen sind Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).

Auch ein DRK-Kreisverband gehört nicht zu den Arbeitgebern der öffentlichen Hand und muss somit die Insolvenzgeldumlage entrichten.

Fragen zur Insolvenzgeldumlage
Die Insolvenzgeldumlage ist unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft zu zahlen. In Zweifelsfragen wenden sie sich an die zuständige Einzugstelle (Krankenkasse oder Minijob-Zentrale). Sie kann Ihnen im konkreten Einzelfall weiterhelfen.