PKV-Arbeitnehmer und Zuschuss zur Krankenversicherung
Der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung berechnet sich anhand des grundsätzlichen krankenversicherungspflichtigen Entgelts – also maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Für das Jahr 2013 sind dies monatlich 3.937,50 Euro.
Verdient ein Arbeitnehmer, der privat krankenversichert ist, monatlich oberhalb dieser Grenze, so ist als beitragspflichtiges Entgelt maximal die Beitragsbemessungsgrenze als beitragspflichtige Bemessungsgrundlage anzusetzen.
Grundsätzlich gleicher Beitragssatz
Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses muss nun das beitragspflichtige Entgelt mit dem "normalen" Beitragssatz für Arbeitgeber (2013: 7,3 %) multipliziert werden. Das Ergebnis ist der Arbeitgeberzuschuss für Privatkrankenversicherte.
Allerdings ist hierbei noch eine weitere Grenze zu beachten. Denn der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung darf maximal die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers betragen. Dies bedeutet, selbst wenn der rechnerische Arbeitgeberzuschuss höher ist, darf diese "Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen" nicht überschritten werden.
Beispiel
- Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer verdient monatlich 5.000 Euro.
- Beitragspflichtige Bemessungsgrundlage: 3.937,50 Euro
- Für den Januar 2013 ergibt sich somit ein maximaler Arbeitgeberzuschuss von 7,3% x 3.937,50 Euro = 287,44 Euro.
Wendet der Arbeitnehmer allerdings für seine private Krankenversicherung nur 400 Euro insgesamt auf, so reduziert sich der Arbeitgeberzuschuss auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen. In diesem Beispiel also 200 Euro (= 400 Euro : 2).