So kommen Sie künftig an die Lohnsteuerabzugsmerkmale

Bislang haben Sie zum Beginn eines Kalenderjahres oder bei Neueinstellung von Arbeitnehmern die Lohnsteuerkarte auf Papier ausgehändigt bekommen. Ab 2013 soll hier endlich der elektronische Abruf erfolgen, sodass die Papierlohnsteuerkarte ad acta gelegt werden kann.

Geplant war der große Wurf für 2012, doch die Einführung des Elster-Lohn 2 Verfahrens wurde kurzfristig auf 2013 verschoben. Aufgrund massenhaft mangelhafter Lohnsteuerdaten zog die Finanzverwaltung seinerzeit die Notbremse und verlängerte kurzerhand die Gültigkeit der Papierlohnsteuerkarten des Jahres 2010.

Ab November 2012 soll es aber so weit sein und die Lohnsteuerabzugsmerkmale stehen dann in elektronischer Form den Betrieben zur Verfügung. Diese ELStAM-Daten werden Sie künftig monatlich in Ihren Lohnprogrammen aktualisieren können. Der Vorteil für Sie im Lohnbüro: Sie brauchen keine Steuerkarten mehr sammeln und aufbewahren, und können – hoffentlich – die Steuerdaten bequem in Ihrer Software aktualisieren.

Das steckt hinter ELStAM

Die erforderlichen Merkmale für die Steuerberechnung (Steuerabzugsmerkmale) müssen Sie ab 2013 elektronisch von den Servern der Finanzverwaltung abrufen. Die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die teilweise ausgestellten Ersatzbescheinigungen auf Papier verlieren dann nämlich ihre Gültigkeit.

Als ELStAM-Daten gelten:

  • Steuerklasse
  • Faktor
  • Kirchensteuermerkmal
  • Kirchensteuermerkmal des Ehegatten
  • Zahl der Kinderfreibeträge
  • Frei- und Hinzurechnungsbeträge

Diese können Sie künftig elektronisch aus Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm von den Finanzamtsservern abrufen. Diese haben im Übrigen die gleiche verbindliche Wirkung wie die bisherigen Einträge auf der Papier-Lohnsteuerkarte. Es handelt sich somit quasi um eine "elektronische Urkunde".

Gespannt dürfen Sie sein, ob das Verfahren wirklich pünktlich starten kann. Aber unabhängig von dem Starttermin können Sie sich in Ihrem Lohnabrechnungsprogramm bereits jetzt auf das neue Verfahren einstellen. Folgende Punkte sollten Sie dabei beachten:

  • Als Betrieb sollten Sie über ein gültiges Elster-Zertifikat verfügen.
  • Für den Abruf der Steuerdaten sollten Sie für alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer die Steuer-Identifikationsnummer im Lohnprogramm erfasst haben.
  • Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, die pauschal versteuert werden, erfolgt kein Abruf der ELStAM-Daten.