So ist die Verwendung von Arbeitgeberdarlehen geregelt

Auch wenn Sie als Arbeitgeber einen bestimmten Zweck mit der Vergabe eines Arbeitgeberdarlehens verfolgen, ist der Arbeitnehmer nicht gezwungen, das ausgezahlte Darlehen entsprechend zu verwenden. Dies zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.

Bei der Vergabe eines Arbeitgeberdarlehens verfolgt das Unternehmen in aller Regel das Ziel, den eigenen Beschäftigten zu unterstützen und ihn enger an das Unternehmen zu binden. Ärgerlich wird es allerdings, wenn das Arbeitgeberdarlehen für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll, der Arbeitnehmer sich aber nicht daran hält, wie ein Fall in Rheinland-Pfalz zeigt.

Fallbeispiel Arbeitgeberdarlehen

Im verhandelten Streitfall hatte ein Arbeitnehmer, der als Teamleiter tätig war, von seinem Arbeitgeber ein Darlehen über 7.000 Euro erhalten. Hiermit sollte einerseits ein alter Kredit des Arbeitnehmers bedient werden und die "maroden Zähne des Arbeitnehmers saniert" werden. Allerdings wurde das Arbeitgeberdarlehen anders verwendet.

Laut Angaben des Arbeitnehmers hatte seine Hausbank einen großen Teil des Geldes mit eigenen Forderungen verrechnet. Somit konnten die Ziele, die der Arbeitgeber mit der Vergabe des Darlehens verfolgt hatte, nicht umgesetzt werden. Es hat also keine Zahnsanierung stattgefunden. Der Betrieb kündigte daraufhin den Arbeitnehmer. Dieser klagte jedoch erfolgreich vor Gericht gegen die ausgesprochene Kündigung.

Arbeitsvertrag und Darlehensvertrag sind für ein Darlehen rechtlich zu unterscheiden

Laut Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sind der Arbeitsvertrag und ein Darlehensvertrag für ein Arbeitgeberdarlehen rechtlich zu unterscheiden und selbstständig zu betrachten. Aus diesem Grund verletzt der Arbeitnehmer keine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er ein Arbeitgeberdarlehen "zweckentfremdet" und damit nicht die mit dem Arbeitgeber vereinbarten Zwecke bedient.

In diesem Fall rechtfertigten auch die weiteren vom Arbeitgeber angeführten Gründe keine Kündigung des Arbeitnehmers. Der Beschäftigte hatte zusätzlich noch ein paar weitere "Unregelmäßigkeiten" zu verantworten. So hatte er mit der Tankkarte der Firma Zigaretten gekauft, unerlaubt einen Dienstwagen genutzt und ist in einem Fall unerlaubt früher nach Hause gegangen (Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2011;  Az: 10 Sa 133/11).