So holen Sie sich einen Teil der Entgeltfortzahlung zurück

Betriebe, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, sind pflichtversichert in der Ausgleichskasse U1. Das bedeutet, dass diese Betriebe sich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall der Arbeitnehmer von der Ausgleichskasse teilweise erstatten lassen können. Aber die Kassen begrenzen den Anspruch zunehmend.

U1-Umlagepflicht

Betriebe mit nicht mehr als 30 anrechenbaren Arbeitnehmern sind U1-umlagepflichtig. Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber auf das rentenversicherungspflichtige Entgelt der Arbeitnehmer einen Umlagebeitrag an die Ausgleichskasse zahlen müssen.

Die Ausgleichskassen sitzen übrigens stets bei den Krankenkassen des Arbeitnehmers bzw. der Minijob-Zentrale bei Ihren 400-Euro-Kräften und kurzfristig Beschäftigten. Sie dienen auch bei Fragen als Ansprechpartner für Sie als Betrieb.

Neben der Verpflichtung, die Umlagebeiträge zu zahlen, haben Sie im Krankheitsfall Ihrer Arbeitnehmer aber auch einen Erstattungsanspruch auf einen Teil des fortgezahlten Lohns. Sie müssen dafür einen Erstattungsantrag nach Aufwendungsausgleichsgesetz (U1-Erstattungsantrag) an die zuständige Einzugsstelle elektronisch senden.

In diesem geben Sie unter anderem den Entgeltfortzahlungszeitraum und das fortgezahlte Entgelt ein. Je nach gewählter Erstattungsvariante erhalten Sie dann einen Teil des fortgezahlten Entgelts von der Ausgleichskasse erstattet.

Viele Kassen begrenzen die Erstattungshöhe

Die Kassen bieten bis zu vier unterschiedliche Erstattungshöhen an. Hier können Sie wählen. Seit 2011 gehen viele Krankenkassen dazu über, die Erstattungshöhe auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zu begrenzen. Dieses ist zulässig, wenn die Kasse eine entsprechende Satzungsregelung hat.

Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies aber für Ihre gutverdienenden Mitarbeiter eine zusätzliche Belastung. Denn Sie müssen natürlich den vollen Lohn weiterzahlen, die Kasse erstattet Ihnen dagegen nur einen Teil.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt von 7000 Euro ist den kompletten September krankgeschrieben. Sie haben einen Erstattungssatz von 60 Prozent gewählt.

Sie als Arbeitgeber müssen die vollen 7.000 Euro weiterzahlen. Von der Krankenkasse bekommen Sie aber nur maximal 60 Prozent von 5.600 Euro (West) bzw. 60 Prozent von 4.800 Euro (Ost) erstattet.

Somit erhalten Sie im Rechtsgebiet der alten Bundesländer nur 3.360 Euro erstattet. In den neuen Ländern sogar nur 2.880 Euro von der Umlagekasse.