Rückzahlungsklausel und Weiterbildungskosten

Übernimmt der Betrieb für einen Beschäftigten die Weiterbildungskosten, so werden häufig Vereinbarungen über eine Rückzahlungsklausel getroffen. Oftmals stellt sich diese derart dar, dass dem Arbeitgeber die Kosten vom Teilnehmer an der Maßnahme zu erstatten sind, wenn er vor deren Abschluss oder eine bestimmte Zeit danach auf eigenen Wunsch kündigt. Doch ist eine solche Klausel wirksam?

Rückzahlung von Weiterbildungskosten
Bei Weiterbildungsmaßnahmen wird oft über die Weiterbildungskosten gestritten, wenn der Arbeitnehmer während der Weiterbildung oder kurz nach Abschluss der Weiterbildung kündigt. Grundsätzlich sind die Weiterbildungskosten – wenigstens teilweise – vom Arbeitnehmer zu tragen. Diese Verpflichtung tritt auch dann ein, wenn die Weiterbildung zeitlich in mehrere Abschnitte unterteilt ist.

Im vorliegenden Fall hatte ein Beschäftigter einer Sparkasse mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über eine Weiterbildungsmaßnahme zum Sparkassenbetriebswirt geschlossen. Die Weiterbildungsmaßnahme war in mehrere Abschnitte unterteilt. Die Weiterbildungskosten trug der Arbeitgeber. Ferner wurde der Beschäftigte für die Teilnahme freigestellt und erhielt in dieser Zeit weiter sein Entgelt.

In der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem Beschäftigten war auch eine Rückzahlungsklausel für Weiterbildungsmaßnahmen enthalten. Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis nach zwei der vier Ausbildungsabschnitte und setzte die Weiterbildung nicht fort. Der Arbeitgeber verlangte von ihm nun die Zahlung der Ausbildungskosten. Der Arbeitnehmer klagte jedoch gegen die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel für Weiterbildungskosten.

Die Klage hatte jedoch in letzter Instanz keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des Studiengangs, sowie der dem Arbeitnehmer durch die Weiterbildung entstandene geldwerte Vorteil, die Rückzahlungsklausel wirksam machen, da der Arbeitnehmer durch diese nicht unangemessen benachteiligt ist. Der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber somit die Weiterbildungskosten bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erstatten.

(Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 19. Januar 2011; Az: 3 AZR621/08)