Rentenversicherungsbeitragssatz sinkt – Minijobber sparen

Durch die Senkung des Rentenversicherungsbeitragssatzes von 18,9 % auf 18,7 % ab 1.1.2015 sparen versicherungspflichtige Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber jeweils 0,1 % an Rentenversicherungsbeiträgen. Doch die Beitragssatzsenkung hat auch Auswirkungen auf den Eigenanteil der rentenversicherungspflichtigen Minijobber. (Stand: Januar 2015)

Über die Höhe des Rentenversicherungsbeitragssatzes 2015 wurde lange gestritten. Am Ende steht nun doch eine Beitragssatzsenkung von 0,2 %. Das ist zunächst nicht sonderlich viel, aber Kleinvieh macht bekanntlich ja auch Mist.

Allerdings muss an dieser Stelle auch erwähnt werden, dass sich die Experten einig sind, dass künftig wieder mit steigenden Beiträgen zu rechnen ist. Daher sehen viele diese "politische" Beitragssatzsenkung als einen Fehler an.

Rentenversicherung 18,7 % Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.000 Euro.

Der Rentenversicherungsbeitrag von Arbeitnehmer und Arbeitgeber beträgt jeweils 280,50 Euro

Berechnung

3.000 Euro x 9,35 % = 280,50 Euro

Für Arbeitnehmer bedeutet das im Extremfall bei einem Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 6.000 Euro eine Ersparnis von 6 Euro monatlich aus.

Minijobber freuen sich

Aufgrund der Beitragssatzsenkung vermindert sich auch der Arbeitnehmeranteil der rentenversicherungspflichtigen Minijobber ab 2015. Nun sind die Beiträge nämlich aus der Differenz von 18,7 % und den pauschalen Arbeitgeberbeiträgen in Höhe von 15 % zu zahlen. Damit zahlen die rentenversicherungspflichtigen Minijobber nur noch 3,7 % Rentenversicherungsbeitrag.

Beispiel:

Ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber verdient 450 Euro im Monat.

Arbeitnehmeranteil zur RV: 450 Euro x 3,7% = 16,65 Euro (2014: 17,55 Euro)

 

Arbeitgeberanteil RV: 450 Euro x 15 % = 67,50 Euro

Arbeitgeberanteil KV: 450 Euro x 13% = 58,50 Euro

Mindestbemessungsgrundlage bleibt

Die Mindestbemessungsgrundlage für die Beiträge zur Rentenversicherung bleibt unverändert bei 175 Euro.