Regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung

Ein aktuelles BMF-Schreiben zur regelmäßigen Arbeitsstätte und Auswärtstätigkeit bei einer beruflichen Tätigkeit außerhalb einer betrieblichen Einrichtung des eigenen Arbeitgebers bringt einige Beispiele zu Abgrenzungsfragen.

Regelmäßige Arbeitsstätte ist gemäß R 9.4 Absatz 3 Satz 1 LStR 2008 der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich bei dieser regelmäßigen Arbeitsstätte um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt.

In seinen Urteilen vom 10. Juli 2008 – VI R 21/07 – und vom 9. Juli 2009 – VI R 21/08 – (BStBl 2009 II Seiten 818 und 822) hat der BFH entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ist, auch wenn der Arbeitnehmer bei dem Kunden längerfristig eingesetzt wird.

Bei der Abgrenzung, ob eine berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb einer betrieblichen Einrichtung des eigenen Arbeitgebers eine Auswärtstätigkeit begründet oder ob sie an einer regelmäßigen Arbeitsstätte erfolgt, ist insbesondere in Fällen der Leiharbeit und des Outsourcing ein aktuelles BMF-Schreiben (BMF-Schreiben IV C 5 – S 2353/08/10010 – DOK 2009/0829172) zu beachten.

Auswärtstätigkeit
Nach dem BMF-Schreiben sind betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßigen Arbeitsstätten seiner Arbeitnehmer, unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit.

Beispiel 1 zur Auswärtstätigkeit aus dem BMF-Schreiben: Ein Hochbauingenieur ist bei einer Zeitarbeitsfirma (Arbeitgeber) unbefristet beschäftigter und wird in regelmäßigem Wechsel verschiedenen Kunden überlassen und auf deren Baustellen eingesetzt. Befristet für 2 Jahre wird der Arbeitnehmer an eine Baufirma überlassen und von dieser während des gesamten Zeitraumes auf ein- und derselben Großbaustelle eingesetzt. Die Großbaustelle wird bereits deshalb nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, weil die dortige Tätigkeit vorübergehend, d. h. auf eine von vornherein bestimmte Dauer angelegt ist.

Beispiel 2 zur Auswärtstätigkeit aus dem BMF-Schreiben: Ein Arbeitnehmer einer Zeitarbeitsfirma wird einem Kunden als kaufmännischer Mitarbeiter ohne zeitliche Befristung ("bis auf Weiteres") überlassen. Auch hier liegt nach dem BMF-Schreiben beim Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte in der außerbetrieblichen Einrichtung vor. Die bisher anderslautende Rechtsauffassung ist durch die Urteile des BFH vom 10. Juli 2008 – VI R 21/07 – und vom 9. Juli 2009 – VI R 21/08 – überholt.

Regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung
Zu einer anderen Beurteilung kommt das BMF-Schreiben, wenn ein Arbeitnehmer für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses zum Verleiher

  • dem Entleiher (zur Tätigkeit in dessen betrieblicher Einrichtung) überlassen oder
  • mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher (Kunden) eingestellt wird.

Hier kann nicht von einer Auswärtstätigkeit ausgegangen werden, da es an dem für die Auswärtstätigkeit typischen Merkmal der ständig wechselnden Tätigkeitsstätten fehlt. Der Arbeitnehmer muss hier nicht damit rechnen, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Er wird in diesem Fall vielmehr dauerhaft an einer regelmäßigen (wenn auch außerbetrieblichen) Arbeitsstätte tätig.

Beispiel 1 des BMF-Schreibens zur regelmäßigen Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung: Ein Arbeitnehmer ist als technischer Zeichner von einer Zeitarbeitsfirma ausschließlich für die Überlassung an eine Baufirma eingestellt worden. Das Arbeitsverhältnis endet vertragsgemäß nach Abschluss des Bauvorhabens. Hier liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit bei der Baufirma eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor, da die Tätigkeit dort nicht vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt ist. Der Arbeitnehmer wird nicht anders behandelt wie ein entsprechender Arbeitnehmer, der unmittelbar bei der Baufirma angestellt wäre. Somit ist ein steuerfreier Reisekostenersatz/Werbungskostenabzug nicht zulässig.

Etwas anderes gilt im Hinblick auf regelmäßige Arbeitsstätten in außerbetrieblichen Einrichtungen ausnahmsweise dann, wenn der Arbeitnehmer – bestimmt durch die Art der Tätigkeit beim Entleiher (Kunden) – bereits bei diesem eine Auswärtstätigkeit ausübt.

Beispiel 2 des BMF-Schreibens zur regelmäßigen Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung: Ein Arbeitnehmer wird als Bauarbeiter an eine Baufirma entliehen und von dieser auf einer Baustelle eingesetzt. In diesem Fall übt der Arbeitnehmer – ebenso wie die von der Baufirma fest angestellten Bauarbeiter – eine Auswärtstätigkeit aus, bei dem ein steuerfreier Reisekostenersatz/Werbungskostenabzug zulässig ist.

Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung geht das BMF-Schreiben ferner aus, wenn zwar das Dienstverhältnis an einen anderen Arbeitgeber ausgelagert wird, der Arbeitnehmer aber weiter an seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte tätig ist (Outsourcing).

Beispiel 3 des BMF-Schreibens zur regelmäßigen Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung: Ein Unternehmen lagert einen Teil der in seiner Montage beschäftigten Arbeitnehmer an eine Leiharbeitsfirma aus. Die Leiharbeitsfirma entleiht ihrerseits die Arbeitnehmer wieder an das Unternehmen. Es liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit eine regelmäßige Arbeitsstätte für die betroffenen Arbeitnehmer vor. Weder die Tätigkeit, noch die Tätigkeitsstätte hat hier gewechselt. Ein steuerfreier Reisekostenersatz/Werbungskostenabzug ist somit nicht möglich.

Download des BMF-Schreibens
Das BMF-Schreiben zur Auswärtstätigkeit und zu regelmäßigen Arbeitsstätte steht im Internet zum Download zur Verfügung.