Trinkgeld wird als eine freiwillig gezahlte Leistung von „Dritten“, also von Kunden oder Gästen, betrachtet, die der Trinkgeldnehmer behalten darf, ohne dafür Steuern oder Beiträge entrichten zu müssen. Nach einem Urteil vom Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 18.12.2008, AZ: VI R 49/06) gilt das jedoch nur, wenn diese „Dritten“ dem Mitarbeiter das Geld direkt geben.
Im vorliegenden Fall durften die Beschäftigten kein Geld annehmen – das Trinkgeld wurde vom Arbeitgeber gesammelt und anschließend an die Mitarbeiter verteilt. Das hatte jedoch zur Folge, dass die Gelder vom Finanzamt als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt angesehen wurden – und der BFH bestätigte diese Einstufung.
Als Begründung wurde angeführt, dass die Voraussetzung des persönlichen Kontakts zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer nicht gegeben war. Die Mitarbeiter erhielten das Geld darüber hinaus nicht von „Dritten“, sondern eher als Extra von ihrem Unternehmen.
Sollten Sie in Ihrem Betrieb auch einen derartigen „Trinkgeldpool“ haben, wäre es ratsam, diesen abzuschaffen, da sich ansonsten die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung um diese Gelder kümmern muss. Um einer Steuerpflicht für Trinkgeld zu entgehen, müssen immer zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Mitarbeiter erhalten das Trinkgeld von einem „Dritten“, also Kunden, Gästen oder Mandanten des Unternehmens.
- Das Trinkgeld wird von den „Dritten“ als freiwillige Leistung erbracht, es darf also keine Verpflichtung dazu vorliegen wie z.B. bei den sogenannten Bedienungszuschlägen.