Mitgliedsbeiträge im Golfclub sind Arbeitslohn

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitgeber für die Geschäftsführer die Mitgliedsbeiträge in einem Golfclub übernommen hatte. Die Mitgliedschaft im Golfclub sollte vor allem der Anbahnung von Geschäftskontakten dienen. Das Finanzgericht Niedersachsen sah in den übernommenen Golfclub-Beiträgen steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Mitgliedsbeiträge im Golfclub als Arbeitslohn
Golf ist für viele ein Hobby, andere sehen auf dem Golfplatz eher die Möglichkeit geschäftliche Kontakte zu knüpfen. So auch eine Steuerberatungsgesellschaft, die ihre Geschäftsführer zur Mandantengewinnung in einen Golfclub entsandte. Über die steuerrechtliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge hat nun das Finanzgericht Niedersachsen entschieden.

Im verhandelten Streitfall hatte eine Steuerberatungsgesellschaft für ihre Geschäftsführer die Aufnahmegebühr sowie den Jahresbeitrag zu einem Golfclub gezahlt. Diese übernommenen Leistungen wurden nicht versteuert, da nach Auffassung des Arbeitgebers die Clubmitgliedschaft zu den Dienstpflichten des Geschäftsführers gehöre und diese im überwiegend betrieblichen Interesse sei. Das Unternehmen hatte sich nämlich entschlossen im Golfclub Mandanten für die Steuerkanzlei zu werben und deshalb die Geschäftsführer angewiesen dort Mitglied zu werden.

Dies sah das zuständige Finanzamt jedoch anders und vertrat die Auffassung, dass Vereinsbeiträge zum Arbeitslohn gehören. Dies gelte auch dann, wenn die Vereinszugehörigkeit im Interesse des Arbeitgebers wahrgenommen werde. Die Übernahme der Mitgliedsbeiträge stelle einen privaten Vermögensvorteil dar. Da keine Aufteilung der Kosten in einen privaten und beruflich veranlassten Teil möglich sei, ist die Gesamthöhe der Kosten als Arbeitslohn anzusetzen und damit steuerpflichtig.