Minijobs: Bestätigung der Minijobber soll zur Pflicht werden

Die schriftliche Bestätigung des Minijobbers, dass er seinem Arbeitgeber die Aufnahme weiterer Jobs anzeigen wird, soll zur Pflicht werden. Diese Vorschrift zu Minijobs wird in der Regel nicht zu einem Mehraufwand führen, da Arbeitgeber bereits heute entsprechende Bestätigungen einfordern.

Wie in jedem Jahr sind von den Personalabteilungen zum Jahreswechsel wieder neue Vorschriften zu beachten. Diese betreffen unter anderem auch die Führung der Personalunterlagen für Minijobber.

Minijobs sind sozialversicherungsfrei
Minijobs sind nur dann sozialversicherungsfrei, wenn das Arbeitsentgelt aus diesen und etwaigen weiteren Minijobs die Grenze von 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Bei der 400-Euro-Grenze sind auch Sonderzahlungen und ggf. Ansprüche aus Tarifverträgen zu berücksichtigen.

Ob es sich tatsächlich um ein sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis handelt, ist ausschließlich nach der Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts des Minijobbers zu beurteilen. Danach ist eine Beschäftigung geringfügig und damit versicherungsfrei, wenn das Arbeitsentgelt aus dem Minijob – oder auch aus mehreren Minijobs insgesamt – regelmäßig 400 Euro monatlich nicht übersteigt.

Minijob: Arbeitgeber muss die Voraussetzungen prüfen
Jeder Minijob ist vom Arbeitgeber zu melden. Der Arbeitgeber muss daher vor der Einstellung eines Minijobbers prüfen, ob die Voraussetzungen für ein sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis tatsächlich vorliegen.

Der Minijobber ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und zur Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Minijobber muss die Aufnahme weiterer Jobs seinem Arbeitgeber melden
Hierzu gehört insbesondere die Verpflichtung des Minijobbers, seinen Arbeitgeber über weitere Minijobs zu informieren. Diese Verpflichtung bezieht sich sowohl auf bereits bestehende Minijobs, als auch auf solche, die während der Beschäftigung als Minijobber bei anderen Arbeitgebern neu aufgenommen werden.

Kommt der Minijobber seiner Meldepflicht nicht nach, so kann der Arbeitgeber nicht so ohne Weiteres erkennen, dass wegen weiterer Minijobs keine Versicherungsfreiheit mehr vorliegt.

Der Arbeitgeber hat die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben über den Minijobber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Bestätigung des Minijobbers gehört zu den Personalunterlagen
Nunmehr plant der Gesetzgeber, die Arbeitgeber zu verpflichten, von ihren Minijobbern

  • eine Erklärung über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr bzw.
  • eine Erklärung über weitere Beschäftigungen

zu den aufzubewahrenden Personalunterlagen zu nehmen.

Außerdem soll gesetzlich vorgeschrieben werden, dass eine Bestätigung des Minijobbers in den Personalunterlagen enthalten sein muss, wonach der Minijobber dem Arbeitgeber die Aufnahme weiterer Beschäftigungen anzuzeigen hat.

Da beide Erklärungen dazu geeignet sind, den Arbeitgeber bei Streitigkeiten im Falle von unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Minijobbers zu entlasten, wurden sie in der Regel auch heute schon von den Minijobbern angefordert und in der Personalakte aufbewahrt.

Fehlt eine solche Bestätigung des Minijobbers, drohen Nachzahlungen
Nicht nur aufgrund der geplanten Änderung, sondern schon aus Beweisgründen ist es empfehlenswert, entsprechende Bestätigungen der Minijobber bereits heute in den Personalunterlagen aufzunehmen, sollten diese noch nicht vorhanden sein.

Liegen entsprechende Bestätigungen des Minijobbers vor und wird – zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung – festgestellt, dass Minijobber infolge einer Zusammenrechnung mehrerer Minijobs nicht mehr sozialversicherungsfrei waren, so beginnt die Versicherungspflicht beim Arbeitgeber erst mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Feststellung.

Hat der Arbeitgeber allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Minijobber korrekt zu untersuchen, tritt die Versicherungspflicht rückwirkend ein.