Meldungen zur Sozialversicherung: Sofortmeldungen (Teil 6)

In einem weiteren Teil der Serie zu den Meldungen zur Sozialversicherung werden die Sofortmeldungen betrachtet. Diese Sofortmeldungen sind – wie der Name bereits sagt – sofort zu erstellen. In diesem Artikel schauen wir ein wenig genauer hin und betrachten die Besonderheiten, die es bei der Sofortmeldung zu beachten gilt.

Sofortmeldung nicht für alle 
Die Sofortmeldungen sind seit 1. Januar 2009 bereits wieder eingeführt worden. Allerdings sind von der Verpflichtung zur Sofortmeldung nicht alle Branchen, sondern nur einige betroffen. Für diese Branchen besteht jedoch die Pflicht zur Sofortmeldung.

 

Folgende Branchen sind zur Abgabe von Sofortmeldung bei Beschäftigungsbeginn eines neuen Mitarbeiters verpflichtet:

  • Baugewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Fleischwirtschaft
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen

Sofern Sie nicht genau wissen, ob Ihr Betrieb zu einer dieser Branchen zugeordnet wird, fragen Sie bei der Arbeitsagentur nach. Diese geben Ihnen Auskunft, ob Ihr Wirtschaftszweig der Sofortmeldepflicht unterliegt. Ferner gilt zu beachten, dass sogenannte Mischbetriebe, also Betriebe, die mehreren Branchen zuzuordnen sind, ebenfalls zur Abgabe einer Sofortmeldung verpflichtet sind.

Sofortmeldung immer bei Beschäftigungsaufnahme
Die Sofortmeldung ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Würzburg (Betriebsnummer 66667777) zu übermitteln. Als Abgabegrund für eine Sofortmeldung ist die Schlüsselzahl "20“ vorgesehen.

Die abgegebene Sofortmeldung ersetzt im Übrigen nicht die reguläre Anmeldung bei Beschäftigungsbeginn (Grund "10“). Vielmehr ist in den betroffenen Branchen sowohl eine Sofortmeldung als auch die reguläre Anmeldung zu erstatten.

Ein besonderes Augenmerk sollten Sie auf die Frist zur Abgabe der Sofortmeldung legen, denn hier liegt in der Praxis oftmals das Problem. Die Sofortmeldung ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme zu erstatten. Das bedeutet, dass die Sofortmeldung grds. immer vor der Beschäftigungsaufnahme erstattet werden muss. Sollten Sie diese Frist einmal versäumt haben, so holen Sie die Übermittlung der Sofortmeldung umgehend nach.

Sofortmeldung – Meldung light
Bei der Sofortmeldung sind nicht alle Angaben wie bei einer "normalen“ Meldung zu übermitteln. Hierbei werden nur einige Angaben benötigt, sodass die Sofortmeldung nicht immer erst im Personalbüro erstellt werden muss.

Folgende Angaben enthält die Sofortmeldung:

  • den Familien- und Vornamen,
  • die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift usw.),
  • die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
  • den Tag der Beschäftigungsaufnahme.

Sollten zwischen der erstatteten Sofortmeldung und der anschließend übermittelten regulären Anmeldung Differenzen, z. B. Namensschreibweise, auftauchen, so werden die Betriebe von der Deutschen Rentenversicherung darüber informiert.