Meldungen, wenn die Ausbildung beendet ist

Im Sommer eines Jahres endet für viele Auszubildende die Ausbildung. Im Anschluss an die Ausbildung haben glücklicherweise viele Arbeitnehmer die Chance in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Für Sie im Lohnbüro bedeutet das Ende eines Ausbildungsverhältnisses stets einige Besonderheiten zu bedenken, so sind beispielsweise Sozialversicherungsmeldungen zu erstellen.

Ende der Ausbildung ist ein Meldegrund

Das Ende der Ausbildung ist relevant für die Meldungen zur Sozialversicherung. Denn mit Bestehen der Ausbildungsprüfung endet das Ausbildungsverhältnis. Daher ist mit dem Tag an dem die Ausbildung abgeschlossen wird eine Abmeldung an die Einzugsstelle zu erstatten.

Der Abgabegrund richtet sich danach, ob der Auszubildende weiterhin im Betrieb beschäftigt wird oder ob sein Beschäftigungsverhältnis im Betrieb mit dem Ende der Ausbildung ebenfalls endet.

Ende der Ausbildung ohne Weiterbeschäftigung

Endet die Ausbildung und wird der Auszubildende nicht weiter im Unternehmen beschäftigt, so endet auch das Beschäftigungsverhältnis. Daher ist in diesem Fall in der Sozialversicherungsmeldung als Abmeldegrund „30 (Ende der Beschäftigung)“ anzugeben.

Beispiel:

Das Ausbildungsverhältnis von Klaus Jakob endet am 15.7.. Er wird von seinem Ausbildungsbetrieb nicht übernommen. Die Abmeldung erfolgt zum, 15.7.. Als Abmeldegrund auf der Sozialversicherungsmeldung ist "30“ zu erstatten. 

Ende der Ausbildung mit Weiterbeschäftigung

Wird ein Auszubildender nach erfolgreicher Ausbildungsprüfung im Betrieb weiterbeschäftigt, so endet sozialversicherungsrechtlich das Ausbildungsverhältnis. Allerdings wird durch die Übernahme in ein Angestellten- oder Gesellenverhältnis das Beschäftigungsverhältnis nicht vollends beendet, sondern geht in einen anderen sozialversicherungsrechtlichen Status (vom Azubis zum Angestellten/Gesellen) über.

Es ist zur Sozialversicherung in diesem Fall nicht eine Abmeldung mit Grund "30“ zu erstatten, sondern eine Abmeldung mit Sonstigem Grund ("33“). Das Angestellten- bzw. Gesellenverhältnis wird übrigens in diesem Fall sozialversicherungsrechtlich mit Grund "13“ angemeldet.

Beispiel:

Das Ausbildungsverhältnis von Klara Sommer endet ebenfalls am 15.7., allerdings wird sie nach Ende der Ausbildung als Angestellte übernommen. Die Abmeldung des Ausbildungsverhältnisses erfolgt zum 15.7. mit dem Abgabegrund "33“. Die Anmeldung des Angestelltenverhältnisses erfolgt zum 16.7. mit Grund "13“.

Ausbildungsende und Lohnsoftware

In der maschinellen Lohnabrechnung gibt es eine Besonderheit beim Ende einer Ausbildung im laufenden Monat und Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu beachten. Denn viele Lohnsoftware-Programme können einen Mitarbeiter nur einmal im Abrechnungsmonat abrechnen. Aus diesem Grund gilt für den Übergang eines Ausbildungsverhältnisses zum Angestellten- bzw. Gesellenverhältnis eine Besonderheit beim Ende der Ausbildung im laufenden Monat.

In diesem Fall ist es in der Lohnsoftware zulässig, dass der Wechsel vom Auszubildenden zum Arbeiter oder Angestellten erst mit der nächstfolgenden Abrechnung erfolgt.

Beispiel:

Ausbildungsende am 15.7. 

Abrechnung im Juli als Auszubildender

Abrechnung im August als Arbeiter/Angestellter

Somit erfolgen die Meldungen zum Monatswechsel.

Abmeldung Grund "33“ zum 31.7.

Anmeldung Grund "13“ zum 1.8.

Obacht ist hier bei der Lohnabrechnung im Juli geboten. Da der Mitarbeiter einen Teil des Monats als Auszubildender tätig war, erhält er für diesen Teilmonat seine Ausbildungsvergütung. Für den anderen Teil des Monats steht dem Mitarbeiter natürlich der Gesellenlohn bzw. das Gehalt (anteilig) zu.