Mehr Sicherheit bei der Lohnsteueranrufungsauskunft

Über die Lohnsteueranrufungsauskunft können Sie klären, ob Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder aber bestimmte Zuwendungen an Mitarbeiter lohnsteuerpflichtig sind. Dafür legen Sie den Sachverhalt dem Betriebsstättenfinanzamt vor.

Neue BFH-Entscheidung zur Lohnsteueranrufungsauskunft
Die Lohnsteueranrufungsauskunft bekommen Sie kostenfrei und verbindlich (§ 42e EStG). Richten Sie sich dann nach der Auskunft – wozu keine Verpflichtung besteht – können Síe später nicht mehr wegen unrichtig einbehaltener Lohnsteuer in Anspruch genommen werden. Bisher wurde es allerdings problematisch, wenn Sie eine ungünstige oder sogar unrichtige Lohnsteueranrufungsauskunft erhielten, da es keine Möglichkeit gab, sie überprüfen zu lassen. Aber hier gibt es gute Neuigkeiten: Nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist das jetzt anders (BFH vom 30.04.2009, Az. VI R 54/07).

Die Änderungen bei der Lohnsteueranrufungsauskunft durch das BFH-Urteil
Durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist es nun möglich, gegen eine Lohnsteueranrufungsauskunft oder ihren Widerruf Einspruch einzulegen und Klage zu erheben. Denn durch dieses Urteil gilt die Lohnsteueranrufungsauskunft jetzt als Verwaltungakt gemäß § 118 AO. In der Praxis bedeutet das, dass Sie bei einer Lohnsteueranrufungsauskunft schneller Rechtssicherheit erhalten, da Sie über Einspruch und Klage klären können, welche Rechtsauffassung korrekt ist.

Bisher konnten Sie, wenn die  Lohnsteueranrufungsauskunft Ihrer eigenen Rechtsauffassung zuwiderlief, nur die Lohnsteuer so berechnen, wie Sie es für richtig hielten, auf einen Nachforderungsbescheid warten und gegen diesen dann rechtlich vorgehen. Entspricht die Lohnsteueranrufungsauskunft Ihrer eigenen Auffassung, ändert sich nichts: Auch wenn Sie sich nachträglich als falsch erweist, sind Sie vor Nachforderungen geschützt.

Widerrufen werden kann die Lohnsteueranrufungsauskunft vom Finanzamt nämlich nur nach erneuter Prüfung und mit Wirkung für die Zukunft. Ein schlichter Verweis auf ein Urteil des Finanzgerichts reicht dazu nicht aus.