Lohnsteuerrichtlinien 2011 – Reisenebenkosten

In den Lohnsteuerrichtlinien 2011 findet sich im Referentenentwurf eine Aussage zu Reisenebenkosten der Arbeitnehmer und wie diese in der Lohnabrechnung zu behandeln sind. Hier gilt, dass bestimmte Aufwendungen einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstellen und damit als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind.

Nicht alles zählt zu den Reisenebenkosten
In den Lohnsteuerrichtlinien 2011 wird klargestellt, dass Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Dienstreise erstattet bekommt, unter Umständen steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. In den Lohnsteuerrichtlinien 2011 heißt es dazu, dass Aufwendungen für private Ferngespräche, Massagen, Mini-Bar oder Pay-TV keine Reisenebenkosten darstellen und somit nicht steuerfrei erstattet werden können.

Erstattet ein Arbeitgeber seinem (reisenden) Arbeitnehmer die genannten Aufwendungen, so liegt in diesem Fall ein geldwerter Vorteil vor, der in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen ist. Für den erhaltenen geldwerten Vorteil muss der Arbeitnehmer Steuern und auch Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Beispiel Reisenebenkosten
Karl Garten bekommt von seinem Arbeitgeber auch die privaten Ferngespräche sowie seine Entnahmen aus der Minibar auf dienstlichen Reisen erstattet. In seiner monatlichen Reisekostenabrechnung hat Herr Garten 100 Euro für private Ferngespräche und Entnahmen aus der Mini-Bar erstattet bekommen. Herr Garten erhält ein monatliches Festgehalt von 3.000 Euro.

In der Lohnabrechnung müssen die 100 Euro Erstattung für die privaten Ferngespräche und Entnahmen aus der Mini-Bar berücksichtigt werden. Als steuerpflichtiger Arbeitslohn und beitragspflichtiges Entgelt ist für den Abrechnungsmonat der Betrag von 3.100 Euro zugrunde zu legen.