Lohnsteuerjahresausgleich: Wann müssen Betriebe ihn durchführen?

In vielen Betrieben ist es Usus, im Dezember eines Jahres automatisch einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. Andere Betriebe scheinen jedoch noch nie etwas davon gehört zu haben. Welche Betriebe müssen sich damit beschäftigen?

Diese Unternehmen sind zum Lohnsteuerjahresausgleich verpflichtet

Unternehmen sind zur Durchführung eines Lohnsteuerjahresausgleichs verpflichtet, wenn sie am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens 10 steuerpflichtige Arbeitnehmer (mit Steuerklasse) beschäftigen. Beschäftigt der Betrieb weniger Arbeitnehmer kann der Ausgleich durchgeführt werden, muss aber nicht.

Mit dem Lohnsteuerjahresausgleich soll die für die einzelnen Monate nach der Monatslohnsteuertabelle einbehaltene Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres anhand der Jahreslohnsteuertabelle um etwaige Differenzen ausgeglichen werden.

In diesen Fällen darf der Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchgeführt werden

  • der Arbeitnehmer es beantragt oder
  • der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
  • der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
  • auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag eingetragen ist oder
  • der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, steuerfreie Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, Altersteilzeitzuschläge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bezogen hat oder
  • wenn im Lohnkonto der Buchstabe „U“ eingetragen ist (z. B. bei Bezug von Krankengeld) oder
  • wenn der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr sowohl nach der Allgemeinen als auch nach der Besonderen Lohnsteuertabelle zu besteuern war oder
  • der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt von der Lohnsteuer freigestellt waren.

Ein Tipp für die Praxis: In den Lohnsoftwareprogrammen können Sie oftmals mit einem Kennzeichen die Mitarbeiter für den Lohnsteuer-Jahresausgleich kennzeichnen, sodass die Beurteilung nicht jedes Jahr auf Neue durchgeführt werden muss.

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