Lohnpfändung: Wenn mehrere Pfändungen und Abtretungen zusammentreffen

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Die Pfändung des Arbeitseinkommens ist für Arbeitnehmer eine besondere Härte. Insbesondere, da es häufig leider nicht bei einer Pfändung bleibt. Im Regelfall gibt es im Laufe der Zeit mehrere Lohnpfändungsbeschlüsse oder Offenlegungen von Abtretungen.

Im Fall von Abtretungen haben Arbeitnehmer ihren Lohn zur Sicherung eines Kredits an eine Bank oder Sparkasse abgetreten. Diese Gläubiger müssen sich dann nicht erst einen Vollstreckungstitel besorgen. Sie legen die Abtretung Ihrem Arbeitgeber gegenüber einfach nur offen und verlangen die Zahlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens an sich. Das ist also viel einfacher als eine Pfändung. Es hat für den Arbeitnehmer (und auch den Arbeitgeber) jedoch die gleiche Wirkung.

Reihenfolge beachten

Grundsätzlich geht der dem Arbeitgeber zuerst zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor. Bei einer Abtretung kommt es auf das Datum der Abtretung an. Ist eine Abtretung vor der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgt, geht sie vor.

Beispiel:

Am 16. September erhält der Arbeitgeber ein vorläufiges Zahlungsverbot (Vorpfändung) des Gläubigers A wegen eines Urteils vom 13. September.

Am 20. September wird ihm ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gläubigers B auf Grund eines Urteils vom 8. September zugestellt.

Am 23. September erhält er einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gläubigers C auf Grund eines Urteils aus November des Vorjahres.

Am 24. September bekommt er den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gläubigers A, der ihm bereits am 16. September die Vorpfändung hat zustellen lassen.

Die Daten noch einmal in der Zusammenfassung:

  1. September = Vorpfändung Gläubiger A
  2. September = Beschluss Gläubiger B
  3. September = Beschluss Gläubiger C
  4. September = Beschluss Gläubiger A

Die zuerst mitgeteilte Pfändung ist zuerst zu bedienen. Der Arbeitgeber hat also den Gläubigern in der Reihenfolge A, B, C das pfändungsfreie Arbeitseinkommen zu überweisen. Die Vorpfändung des Gläubigers A ist dabei vorrangig zu beachten.

Nun teilt ein neuer Gläubiger D mit, dass er Arbeitnehmer bereits vor 10 Jahren im Rahmen eines Haus-Kreditvertrags sein Einkommen zur Sicherheit abgetreten hat. Jetzt haben die Gläubiger A, B, und C das Nachsehen. Ab sofort ist an den Gläubiger D zu zahlen.

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