Lassen Sie sich die Elterneigenschaft nachweisen

Immer wieder fallen bei Betriebsprüfungen Beitragsnachzahlungen an, weil im Betrieb die Nachweise für die Elterneigenschaft der Arbeitnehmer nicht vorliegen. Achten Sie deshalb stets auf vollständige Nachweisunterlagen, wenn es um den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung geht. Lesen Sie hier, welche Nachweise Sie führen müssen.

In diesem Fall ist der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung zu zahlen

Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung ist für kinderlose Mitglieder in der gesetzlichen Pflegeversicherung zu zahlen. Allerdings gelten hierbei bestimmte Altersgrenzen. Der Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozent ist vom Arbeitnehmer allein vom pflegeversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zu zahlen, wenn das Mitglied kinderlos ist, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vor dem 1.1.1940 geboren ist.

Der Beitragszuschlag ist nur abzuführen, wenn das Mitglied kinderlos
ist. Hierbei gilt es für Sie im Lohnbüro darauf zu achten, dass Sie
diese Elterneigenschaft des Arbeitnehmers in geeigneter Form nachweisen.
Als Nachweis der Elterneigenschaft können Sie beispielsweise eine
Geburtsurkunde oder die Lohnsteuerkarte mit einem entsprechenden Eintrag
(Kinderfreibetrag) verwenden. Sie führen den Elternnachweis mittels
einer Kopie der Geburtsurkunde oder Lohnsteuerkarte in den
Personalunterlagen.

Als Kinder gelten hier neben den leiblichen Kindern auch Adoptiv-,
Stief- und Pflegekinder. Dies gilt aber nicht für Adoptiveltern, wenn
das Kind bei Adoption die Altersgrenzen für die Familienversicherung
bereits erreicht oder überschritten hat.

Für Sie in der Lohnabrechnung gilt es, dass Sie nicht nur den
Nachweis als Kopie zu den Personalunterlagen nehmen, sondern auch den
Zeitpunkt der Vorlage auf dieser Kopie vermerken. Denn unter Umständen
kann eine verspätete Vorlage des Elternnachweises zur Beitragspflicht
führen. Gehen Sie hier also auf Nummer sicher.

Bei Neueinstellungen Frist einhalten

Für neue Arbeitnehmer gilt, dass innerhalb der ersten 3 Beschäftigungsmonate der Nachweis der Elterneigenschaft erbracht werden muss. Liegt kein Nachweis vor, so müssen Sie den Beitragszuschlag von Beginn der Beschäftigung an berechnen.

Liegt der Elternnachweis erst verspätet vor, so gilt der Arbeitnehmer als kinderlos, solange der Nachweis erbracht ist. Es gilt, wer nicht bis zum Beginn des Monats der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird, nachweist, dass er ein Kind hat, als kinderlos und dass er den Beitragszuschlag zahlen muss.

Neugeborene Ihrer Arbeitnehmer

Ähnlich verfahren Sie bei der Geburt eines Kindes Ihrer Arbeitnehmer. Bei Vorlage innerhalb von 3 Monate nach der Geburt des Kindes muss der Nachweis erbracht werden. Ist diese Frist eingehalten, so gilt der Nachweis rückwirkend für den Geburtsmonat, ansonsten ab Beginn des Monats der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

Praxis-Tipp Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung:

Schauen Sie sich die Personalunterlagen Ihrer Arbeitnehmer bei Gelegenheit einmal genauer an und prüfen Sie, ob für alle Arbeitnehmer auch die Elterneigenschaft nachgewiesen ist.