Kurzarbeitergeld – wie lange können Sie es beziehen?

Sie möchten für Ihren Betrieb Kurzarbeitergeld beantragen? Aber für welchen Zeitraum können Sie das beziehen? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Mitte Dezember 2012 eine entsprechende Regelung verkündet. Was bedeutet das für Sie?

Verlängerung des KUG war ausgelaufen

Nachdem aufgrund der guten wirtschaftlichen Lage die Bezugsfrist für das KUG für Abrechnungszeiträume seit 1.1.2012  auf maximal 6 Monaten begrenzt war, hat das BMAS am 14.12.12 die Regel-Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld nun wieder auf 12 Monate verlängert. Die Rechtsverordnung gilt bis 31.12.2013.

Das ist die Regel-Bezugsdauer

Einem Betrieb kann Kurzarbeitergeld für die Dauer von längstens 6 Monaten gewährt werden. Die betriebliche Regelbezugsdauer für das KUG beträgt grundsätzlich längstens 6 Monate.

Die Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld im Betrieb gezahlt wird. Als erster Kalendermonat ist der Kalendermonat anzusehen, für den das Kurzarbeitergeld gezahlt wird.

Die Regelbezugsfrist läuft kalendermäßig ab. Das bedeutet: Die betriebliche Regelbezugsfrist läuft bis zum letzten Tag des Kalendermonats, auch wenn im Laufe dieses Kalendermonats von der verkürzten Arbeitszeit (während des KUG-Bezugs) zur Vollarbeit übergegangen wird.

Wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein KUG gewährt wird, verlängert sich die Frist um diesen Zeitraum.

Sonderfall: Verlängerung im Jahr 2013

Neben der Regel-Bezugsdauer besteht aber auch für das BMAS die Möglichkeit, bei einer schlechten wirtschaftlichen Lage die Bezugsdauer zu verlängern.

Liegen auf dem Arbeitsmarkt in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Bezirken außergewöhnliche Verhältnisse vor, kann es durch Rechtsverordnung die Bezugsfrist bis auf 12 Monate verlängern. Es ist sogar eine Verlängerung auf bis zu 2 Jahre möglich, wenn  außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen.

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