Kurzarbeitergeld in der Lohnabrechnung: Allgemeines zum KUG

Die Wirtschaftskrise zwingt viele Betriebe zur Kurzarbeit und so kommt auf viele Lohnbüros die Abrechnung von Kurzarbeitergeld (KUG) zu. In dieser Serie wird gezeigt wie die Abrechnung bei Kurzarbeit durchzuführen ist.

Grundlegendes zum Kurzabeitergeld (KUG)

Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung der Arbeitsagentur und damit grds. steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und ist somit quasi indirekt doch steuerpflichtig.

Mit dem Kurzarbeitergeld wird ein Teil des Nettolohns ausgeglichen, welcher durch den Kurzarbeitszeitraum entsteht. Denn Kurzarbeit bedeutet für die Arbeitnehmer, dass ein Teil oder der ganze Monat nicht gearbeitet werden kann und somit auch weniger bzw. kein Arbeitslohn erzielt wird.

Kurzarbeitergeld: Leistung der Bundesagentur für Arbeit 

Das Kurzarbeitergeld ist zwar eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, wird aber vom Arbeitgeber berechnet und an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Der Betrieb erhält das ausgezahlte Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur auf Antrag erstattet. Hierfür muss der Arbeitgeber sogenannte Abrechnungslisten bei der Arbeitsagentur einreichen.

Da das Kurzarbeitergeld den entgangenen Nettolohn ausgleichen soll, ist es abhängig von der Steuerklasse des Arbeitnehmers und ob der Arbeitnehmer Kinder hat oder nicht. Für alle Arbeitnehmer, die mindestens 0,5 Kinder auf der Lohnsteuerkarte haben beträgt das Kurzarbeitergeld 67 %, für alle anderen 60 %.

Kurzarbeitergeld: Berechnungsmöglichkeiten

Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes kann entweder mittels einer Lohnsoftware erfolgen oder mit Hilfe der KUG-Tabelle der Arbeitsagentur.

Wie das Kurzarbeitergeld ermittelt wird, lesen Sie im zweiten Teil der Serie Kurzarbeitergeld in der Lohnabrechnung.

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