Krankenkassen-Zusatzbeiträge können auch Arbeitgeber treffen

Einige Krankenkassen erheben bereits seit einiger Zeit direkt von ihren Versicherten Zusatzbeiträge. Der Arbeitgeber ist von der Zahlung der Krankenkassen-Zusatzbeiträge vollständig ausgenommen. Dies galt bislang, jetzt scheinen sich die Arbeitgeber doch an der Eintreibung der Zusatzbeiträge beteiligen zu müssen. Kommt es nämlich bei einem Ihrer Arbeitnehmer zur Lohnpfändung, so wartet jede Menge Arbeit auf das Lohnbüro.

Zoll soll Krankenkassen-Zusatzbeiträge eintreiben
Einige Krankenkassen planen, die Zusatzbeiträge von säumigen Mitgliedern nun zu vollstrecken. Die Vollstreckung erfolgt aber nicht direkt durch die Krankenkassen, sondern durch die Hauptzollämter, die für diese öffentlich-rechtlichen Geldforderungen zuständig sind. Zunächst erlassen die Krankenkassen ihnen gegenüber eine Vollstreckungsanordnung und das Hauptzollamt gibt eine Vollstreckungsankündigung an das säumige Krankenkassenmitglied heraus.

Der säumige Schuldner hat nun die letzte Möglichkeit, seine Schuld zu begleichen. Erfolgt die Zahlung nicht in der gebotenen Frist, so folgt die Pfändung. Bei Arbeitnehmern ist oft das Lohnbüro die erste Anlaufstelle. Dies bedeutet für den Arbeitgeber jede Menge Arbeit.

Der Arbeitgeber ist als Drittschuldner dafür verantwortlich, dass die Einkommenspfändung richtig und ordnungsgemäß durchgeführt wird. Dabei muss zunächst geprüft werden, ob die Pfändung zulässig und wirksam ist. Ferner muss der Arbeitgeber den Rang der Pfändung festlegen, falls noch weitere Pfändungsbeschlüsse vorliegen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Wochen nach der Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung mitteilen, ob und inwieweit er die Pfändung anerkennt.

Übrigens. Eine Übersicht der Krankenkassen mit Zusatzbeiträgen finden Sie hier.