Krankenkassen erstatten Umlage U1 und U2 im Voraus

Nachdem bereits seit dem Jahr 2006 die Sozialversicherungsbeiträge im Voraus für den Abrechnungsmonat geschätzt werden müssen und vor Ablauf des Monats an die Krankenkasse überwiesen werden müssen, können nun 2011 endlich auch Erstattungen für den Beitragsmonat im Voraus beantragt werden. Dies geht aus einem Besprechungsergebnis des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung hervor.

Neuerung bei der Erstattung aus den Umlagekassen
Endlich, werden viele von Ihnen sagen, die Erstattungen aus den Umlagekassen U 1 und U2 erhalten und auf diese oft über einen längeren Zeitraum warten müssen. Denn bislang galt, dass die Erstattung aus den Umlagekassen nur seitens der Krankenkassen durchgeführt wurde, wenn die betroffenen Entgeltabrechnungszeiträume bereits ausgezahlt worden waren und in der Vergangenheit lagen.

Diese Verwaltungspraxis der Krankenkassen entsprach jedoch seit 2006 schon nicht mehr den betrieblichen Abläufen, sodass es hier oft zu Diskussionen zwischen den Betrieben und den Kassen kam. Denn in der Praxis führte die vorgezogene Beitragsfälligkeit in der Sozialversicherung dazu, dass die Betriebe Ihre Abrechnungen oftmals vorgezogen haben. Dementsprechend verlangten sie natürlich auch die Erstattungen aus den Ausgleichskassen U1 und U2, die von den Arbeitgebern allein umlagefinanziert sind. Diesem Erstattungsanspruch sind die Krankenkassen jedoch oftmals nicht nachgekommen bzw. erst im nachfolgenden Monat, da die Erstattungszeiträume später als der Erstattungsantrag endeten.

GKV-Spitzenverband reagiert
Besser spät als nie kam die Einsicht des GKV-Spitzenverbandes, so unken Spötter. Denn mehr als 5,5 Jahre nach Einführung der vorgezogenen Beitragsfälligkeit reagiert der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung 2011 und passt seine Statuten den Arbeitsabläufen in der Praxis an.

Was bedeutet das für Sie?
Für Sie in den Betrieben bedeutet dies, dass Sie nunmehr auch Erstattungsanträge für künftige Zeiträume stellen können, wenn die Entgelte abgerechnet, für den laufenden Monat bereits gezahlt sind und die Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise das Beschäftigungsverbot für die Dauer des Erstattungszeitraumes ärztlich bescheinigt ist.

Erstaunlich, dass die Krankenkassen nun reagieren, denn dieses Problem ist bereits seit einigen Jahren immer wieder Thema in den Betrieben. Anscheinend hat die Einführung des elektronischen Erstattungsverfahrens für einen erhöhten Leidensdruck gesorgt. Unabhängig davon, welche Gründe für die erfolgte Änderung des GKV-Spitzenverbandes ausschlaggebend waren, für Sie in den Unternehmen ist die Neuerung eine Erleichterung und endlich ein alter Verwaltungszopf weniger, der Ihnen das Lohnabrechnungsleben erschwert.