Keine Informationspflicht über Entgeltumwandlung für den Betrieb

Ihre Arbeitnehmer können nicht verlangen, dass Sie sie über die Möglichkeit der Entgeltumwandlung informieren. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, der auf Schadensersatz klagte, weil er nicht über die Möglichkeit der Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber aufgeklärt worden ist.

Arbeitnehmer verlangte Aufklärung

Der Arbeitnehmer verlangte im Streitfall nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz. Er begründete seine Schadensersatzforderung damit, dass der Arbeitgeber ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass er einen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG besitzt.

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Hätte der Arbeitnehmer dies gewusst, hätte er 215,- € seines Monatslohns in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (BAV) umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt. Er forderte deshalb über 14.000 € Schadensersatz vom Betrieb – schließlich hätte der Arbeitgeber ihn bei der Einstellung auf diese Möglichkeit hinweisen können (Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 21.1.2014; Az: 3 AZR 807/11).

Das Gericht verweigerte die Aufklärung

Alle Instanzen urteilten im Sinne des Arbeitgebers. Die Klage wurde letztinstanzlich auch vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet den Beschäftigten bei Beschäftigungsbeginn auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen.

Der Schadensersatzforderung des Arbeitnehmers erteilte das Gericht ebenfalls eine Absage. Denn damit eine solche gestellt werden kann, muss zunächst eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vorliegen. An einer solchen fehlt es hier jedoch.

Ein gutes Urteil für Betriebe

Sie sehen an dem Urteil, dass sich einige Arbeitnehmer vertrauensvoll auf eine umfassende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers berufen. Auch wenn es kein Muss ist, sollten Sie Ihre neuen Minijobber auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung hinweisen. So bauen Sie Vertrauen auf.