Keine Entlastung nach Betriebsprüfung: So schützen Sie sich

Wer kennt es nicht, das gute Gefühl nach einer Betriebsprüfung eine Riesenlast endlich los zu sein. Wer eine Betriebsprüfung hinter sich gebracht hat, der ist bislang davon ausgegangen, dass für die geprüften Jahre nichts mehr passieren kann. Doch dies sieht die Sozialversicherung anders, wie ein aktuell veröffentlichtes Besprechungsergebnis zeigt.

In einem Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsträger (Besprechungsergebnis vom 23./24.11.2011; TOP 12) wurde nunmehr ein bedauerliches Ergebnis für Sie als Lohnabrechner verkündet. Die Sozialversicherungsträger vertreten nämlich die Auffassung, dass Zeiträume, die bereits durch eine Betriebsprüfung abgedeckt sind, auch in weiteren Betriebsprüfungen noch behandelt werden können. Dies bedeutet für Sie in der Lohnbuchhaltung, dass auch für bereits geprüfte Zeiträume weitere Nachforderungen auf Sie zukommen können.

Die Sozialversicherungsträger widersprechen hier in Ihrem Besprechungsergebnis einem Urteil des Landessozialgerichts Bayern (Urteil vom 18.1.2011; Az: L 5 R 613/11 B ER). Das Gericht hatte seinerzeit geurteilt, dass bei einer Betriebsprüfung keine Sachverhalte aufgegriffen werden können, die im Prüfzeitraum einer bereits abgeschlossenen vorangegangenen Betriebsprüfung liegen.

Es besteht keine Entlastung nach Prüfung eines Zeitraums durch den Betriebsprüfer

Hierzu haben die Spitzenverbände nun leider Stellung bezogen und das Urteil als Einzelfallentscheidung bewertet. Danach besteht für Sie als Lohnabrechner ausdrücklich keine Entlastung, wenn der Betriebsprüfer bei Ihnen einen Zeitraum geprüft hat. Sie haben also keinen Vertrauensschutz für die geprüften Zeiträume und können im Nachgang immer wieder mit Nachforderungen konfrontiert werden.

Die Sozialversicherungsträger begründen ihre Position durch die gesetzlich vorgeschriebene Stichprobenprüfung. Eine Betriebsprüfung verfolgt nicht den Zweck, Sie als Lohnabrechner bzw. den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen und Ihnen "Entlastung" zu erteilen.

Fazit: Das Besprechungsergebnis zeigt wieder einmal mehr, dass Sie als Lohnabrechner es selbst in die Hand nehmen müssen, wenn Sie in den Betriebsprüfungen auf der sicheren Seite stehen wollen. Sorgen Sie daher bei allen Lohnabrechnungsfällen für eine sichere Rechtslage und informieren Sie sich über die aktuellen Anpassungen, damit Sie im Zweifel aussagefähig sind und dem Prüfer Paroli geben können.