In diesen Fällen muss das Lohnbüro den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung zahlen

Für Kinderlose besteht seit 2005 die Verpflichtung, einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung zu zahlen. Dieser Beitragszuschlag wird durch den Arbeitgeber, also das Lohnbüro, ermittelt und via Beitragsnachweis an die Einzugsstellen übermittelt. Die Beurteilung, ob der Beitragszuschlag erhoben werden muss, liegt bei Ihnen als Lohnabrechner.

Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung ist für kinderlose Mitglieder in der gesetzlichen Pflegeversicherung zu zahlen. Dies gilt, wenn das Mitglied kinderlos ist, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vor dem 1.1.1940 geboren ist.

Beitragszuschlag für Kinderlose
Der Beitragszuschlag ist nur abzuführen, wenn das Mitglied keine Kinder hat. Dies gilt auch, wenn zwar Kinder vorhanden sind, diese aber nicht in geeigneter Form der Einzugsstelle bzw. dem Arbeitgeber nachgewiesen werden. Als Nachweis der Elterneigenschaft gilt zum Beispiel eine Geburtsurkunde oder die Lohnsteuerkarte mit einem entsprechenden Eintrag (Kinderfreibetrag).

Nachweis der Elterneigenschaft
Im Regelfall sollte der Elternachweis mittels einer Kopie der Geburtsurkunde beigebracht werden. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten nicht als kinderlos. Als Kinder gelten hier neben den leiblichen Kindern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Dies gilt aber nicht für Adoptiveltern, wenn das Kind bei Adoption die Altersgrenzen für die Familienversicherung bereits erreicht oder überschritten hat.

Für Sie in der Lohnabrechnung gilt es, dass Sie den Nachweis als Kopie zu den Personalunterlagen nehmen und den Zeitpunkt der Vorlage auf dieser Kopie vermerken. Denn unter Umständen kann eine verspätete Vorlage des Elternachweises zur Beitragspflicht führen. 

Frist zur Vorlage wahren
Für neue Arbeitnehmer gilt, dass sie innerhalb der ersten drei Beschäftigungsmonate den Nachweis der Elterneigenschaft erbringen müssen. Liegt dieser Nachweis vor, so können Sie bei der Ermittlung der Pflegeversicherungsbeiträge auf den Beitragszuschlag von Beginn der Beschäftigung an verzichten.

Hingegen gilt, dass wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, bis zum Beginn des Monats der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos gilt und den Beitragszuschlag zahlen muss.

Bei der Geburt eines Kindes gilt ähnliches. Bei Vorlage innerhalb von drei Monate nach dem Elternschaft begründenden Ereignis – also der Geburt eines Kindes – gilt der Nachweis rückwirkend ab dem Beginn des Monats des Ereignisses als erbracht, ansonsten ab Beginn des Monats der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

So hoch ist der Beitragszuschlag
Der Beitragszuschlag für Kinderlose beträgt 0,25 Prozent zusätzlich zum ohnehin zu erbringenden Pflegeversicherungsbeitrag. Die Beitragsbelastung erhöht sich somit um diese 0,25 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts. Dies sind im Jahr 2011 monatlich maximal 9,28 Euro (= 3.712,50 Euro x 0,25%).