Geringverdienergrenze bei Azubis beachten

Bei Auszubildenden ist in der Sozialversicherung die so genannte Geringverdienergrenze zu beachten. Verdienen Azubis monatlich nicht mehr als 325 Euro, so gelten sie als Geringverdiener und der Arbeitgeber hat die vollen Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen.

Geringverdienergrenze ist nicht Geringfügigkeitsgrenze
Die Geringverdienergrenze ist nicht mit der Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro für Minijobber zu verwechseln. Sie gilt also nicht für Minijobber, sondern für zur Berufsausbildung Beschäftigte. Bei der Geringverdienergrenze trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge von derzeit 40,15 Prozent (Stand April 2009) allein. Der Azubi hat keine Sozialversicherungsabgaben zu entrichten.

Beispiel Geringverdienergrenze Azubis
Ein 18-jähriger Azubi verdient monatlich 300 Euro. Da er mit seinem Verdienst der Geringverdienergrenze unterliegt, hat der Arbeitgeber die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu tragen und zu zahlen. Beitragsberechnung:

KV: 300 Euro x 15,5% = 46,50 Euro

RV: 300 Euro x 19,9% = 59,70 Euro

AV: 300 Euro x   2,8%  =  8,40 Euro

PV: 300 Euro x   1,95% = 5,85 Euro

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für den Arbeitgeber beträgt somit 120,45 Euro für diesen Auszubildenden.

Geringverdienergrenze ist Monatsgrenze
Die Geringverdienergrenze gilt nur monatlich und nicht als Jahresgrenze. Wenn die Vergütung aufgrund von Einmalzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, in einzelnen Monaten die Geringverdienergrenze von 325 Euro überschreitet, sind die Sozialversicherungsbeiträge vom übersteigenden Betrag von Arbeitgeber und Auszubildendem jeweils zur Hälfte zu tragen.