Entgeltfortzahlung: Wann Sie bei Arbeitsunfähigkeit nicht zahlen müssen

Generell gilt bei Arbeitsunfähigkeit, dass der Arbeitgeber den Mitarbeitern Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen leisten muss. In den folgenden 5 Sonderfällen hat ein Arbeitnehmer jedoch kein Anrecht auf Entgeltfortzahlung. Diese müssen Sie kennen – und den Mitarbeiter ggf. darauf hinweisen, wenn ein solcher Fall bei ihm auftritt:

1. Keine Entgeltfortzahlung, solange die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fehlt
Ist ein Mitarbeiter erkrankt, ist er verpflichtet, dies bei seinem Arbeitgeber zu melden und einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Er steht in der Pflicht, seinem Arbeitgeber schon am 1. Krankheitstag seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Ist er länger als 3 Kalendertage erkrankt, muss er seinem Arbeitgeber am 4. Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Tut er dies nicht, steht ihm auch keine Entgeltfortzahlung zu. Holt er die Handlungen aber nach, muss der Arbeitgeber auch für den rückwirkenden Zeitraum eine Entgeltfortzahlung leisten.

 

2. Volle Entgeltfortzahlung, trotz teilweiser Arbeitsfähigkeit
Könnte ein Mitarbeiter noch einen Teil seiner Arbeit verrichten, gilt er trotzdem als arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber ist zur vollen Entgeltfortzahlung verpflichtet. Beispiel: Eine Sekretärin verletzt sich an der Hand und kann nicht schreiben. Der Arbeitgeber kann nicht von der Sekretärin verlangen, Telefondienst zu verrichten, weil sie nicht schreiben kann. Ist Sie allerdings damit einverstanden, kann Sie den Telefondienst übernehmen, dann jedoch bei voller Vergütung.

3. Keine Entgeltfortzahlung bei selbstverschuldeter Krankheit
Hat ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit durch grob fahrlässiges Verhalten selbst verschuldet, ist der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet

Beispiele für grob fahrlässiges Verhalten sind:

– Er hat die Unfallverhütungsvorschriften grob fahrlässig missachtet.

– Er hat eine Schlägerei provoziert.

– Er war bei einem Verkehrsunfall betrunken oder nicht angeschnallt.

– Er wurde nach einer Entziehungskur und längerer Abstinenz rückfällig.

– Er hat sich ärztlichen Weisungen widersetzt. 

Wichtig zu wissen: Eine Arbeitsunfähigkeit wegen Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation, künstlicher Befruchtung oder einem Selbstmordversuch gelten nicht als selbst verschuldet.

4. Keine Entgeltfortzahlung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
Hat ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber getäuscht und ist gar nicht arbeitsunfähig, braucht der Arbeitgeber selbstverständlich keine Entgeltfortzahlung zu leisten. Vorausgesetzt, es liegen die entsprechenden Beweise vor. Beispiele:

  • Der Mitarbeiter hat seine Arbeitsunfähigkeit angekündigt, nachdem sein Arbeitgeber ihm Urlaub verweigert hat.
  • Das Verhalten des krankgeschriebenen Mitarbeiters lässt sich nicht mit seinen sonstigen Aktivitäten, z. B. beschwerliche Reise, Nebentätigkeiten, in Einklang bringen.

Wichtig zu wissen: Es reicht nicht aus, wenn der Mitarbeiter trotz Krankschreibung mehrmals nicht zu Hause angetroffen wurde oder das Arbeitsverhältnis vor der Krankschreibung gekündigt wurde.

Im Zweifelsfall kann der Arbeitgeber den Medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten. Dies ist auch sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer

  • oft zu Wochenbeginn oder –ende oder an Brückentagen krank ist,
  • am Ende seines Urlaubs erkrankt ist oder
  • auffällig oft seine Ärzte wechselt.


5. Keine Entgeltfortzahlung bei kurzer Beschäftigungszeit

Ist der Mitarbeiter noch keine 4 Wochen im Unternehmen beschäftigt, so hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.