Eine verspätete Krankmeldung rechtfertigt Kündigung

Eigentlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer eine Krankmeldung rechtzeitig dem Arbeitgeber vorlegt. Aber welche Möglichkeiten haben Sie, wenn die Krankmeldung nicht rechtzeitig vorgelegt wird? Dazu gibt es ein interessantes Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen.

Arbeitnehmer legt Krankmeldung verspätet vor
Zeigt ein Arbeitnehmer Ihnen wiederholt seine Arbeitsunfähigkeit verspätet an, so können Sie dem Mitarbeiter nach erfolgter Abmahnung ordentlich kündigen. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen hervor. Im verhandelten Fall war ein Arbeitnehmer in der Vergangenheit mehrmals arbeitsunfähig erkrankt.

Bereits vor einigen Jahren erinnerte ihn sein Arbeitgeber schriftlich daran, eine Erkrankung unverzüglich, das heißt möglichst vor Dienstbeginn, der Personalabteilung mitzuteilen. Hintergrund dabei war, dass der Arbeitnehmer als Vorarbeiter tätig war und das ihm zugewiesene Personal dann anderweitig verteilt werden musste.

Trotz dieser schriftlichen Aufforderung zeigte der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeiten sechsmal verspätet an und wurde dafür viermal abgemahnt. Als er sich im Jahre 2009 erneut verspätet krankmeldete, kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich. Die hiergegen gerichtete Klage hatte nur teilweise Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht hielt die ordentliche Kündigung für rechtens, denn die wiederholte Verletzung der Meldepflicht rechtfertige zumindest eine ordentliche Kündigung, nachdem die Abmahnung erfolglos waren. Weiter führte das Gericht aus, dass bereits im Gesetz festgelegt ist, die Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen (Landesarbeitsgericht Hessen; Urteil vom 18. Januar 2011, Az: 12 Sa 522/10).