Die Entgeltfortzahlungsversicherung ist eine Pflichtversicherung für Sie als Arbeitgeber

Zum 01.01.2006 hat sich bei der Entgeltfortzahlungsversicherung einiges geändert. Der Grund: Mit Beschluss vom 18.11.2003 (AZ: 1 BvR 302/96) hatte das Bundesverfassungsgericht das frühere Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft für verfassungwidrig erklärt.
Vor allem in diesem Bereich ist mit dem Aufwendungsausgleichsgesetz eine Rechtsangleichung für alle Arbeitgeber – unabhängig von der Unternehmensgröße – geschaffen worden. Darüber hinaus wurde das Ausgleichsverfahren in etlichen Details weiterentwickelt.
Das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen ist – wie schon in dem am 01.01.2006 außer Kraft getretenen Entgeltfortzahlungsgesetz – als Pflichtversicherung konzipiert. Sie als Arbeitgeber sind "Versicherungsnehmer". Durch die Entgeltfortzahlungsversicherung werden zwei verschiedene Zahlungsverpflichtungen Ihrerseits ausgeglichen. Dabei handelt es sich um
  • die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (Verfahren Umlage 1) und
  • die Arbeitgeberleistungen bei Mutterschaft (Verfahren Umlage 2).
Ihr durch Ihre Entgeltfortzahlungspflichten ausgelöstes finanzielles Risiko wird nach diesen Regelungen durch ein Umlageverfahren auf alle am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgeber verteilt. Dadurch wird Ihr eigenes Kostenrisiko kalkulierbarer. Die Umlagen der Entgeltfortzahlungversicherung müssen Sie als Arbeitgeber alleine aufbringen.
Natürlich ärgert man sich immer, wenn man für irgendetwas zahlen soll. Aber in diesem Fall sollten Sie die monatlichen Umlagen gelassen nehmen. Sehen Sie Ihren Vorteil bei der Entgeltfortzahlungsversicherung: Ihre Arbeitgeberleistungen, die Sie bei Mutterschaft Ihrer Mitarbeiterin leisten müssen, erhalten Sie z.B. zu 100 % von der Ausgleichskasse der Krankenkasse erstattet.