Das sind die 3 häufigsten Gründe für Phantomlohn in der Prüfung

In der Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip. Das heißt die Beiträge müssen aus dem Arbeitsentgelt berechnet werden, auf das der Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Zahlt der Betrieb ein geringeres Entgelt, sind die Beiträge trotzdem aus dem Entgelt zu zahlen, auf das der Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Da dies meist erst in einer Betriebsprüfung auffällt, darf der Betrieb nachzahlen.

Es gibt zwar eine Vielzahl an Gründen in die Phantomlohnfalle zu tappen, die 3 häufigsten Gründe stelle ich Ihnen im Folgenden näher vor, damit Sie bei der nächsten Betriebsprüfung nicht in die Phantomlohnfalle tappen.

Phantomlohnfalle 1: Mindestlohn

Phantomlohn im Zusammenhang mit den Mindestlohnregelungen kommt in letzter Zeit immer häufiger vor. Denn die Betriebsprüfer schauen hier seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns gern genauer hin. Häufig wurde das Entgelt des Arbeitnehmers vom Betrieb zu niedrig bemessen. Es liegt also auch noch ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vor.

Besonders häufig tritt dieses Problem auf, wenn ein Arbeitnehmer unterhalb des Mindestlohns in der jeweiligen Branche bezahlt wird. Denn neben dem gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,50 € je Stunde existieren für verschiedene Branchen eigene (höhere) Mindestlöhne/Lohnuntergrenzen.

Oft vergessen die Betriebe die Anpassungen des Branchen-Mindestlohns an alle Arbeitnehmer, also zum Beispiel auch die Minijobber, auszuzahlen.

Beispiel:

Der Mindestlohn in der Pflegebranche ist zum 1.1.2016 auf 9,75 € in den alten Bundesländern (von 9,40 €) erhöht worden.

Der Betrieb zahlt seit Jahren bereits einen Stundenlohn von 9,50 € und lag damit stets oberhalb des Branchen-Mindestlohns. Zum 1.1.2016 hat der Betrieb es aber versäumt den Stundenlohn anzupassen. Dieses Versäumnis deckt der Betriebsprüfer im Rahmen der Prüfung auf.

Der Betrieb muss für alle betroffenen Arbeitnehmer die Beiträge auf die Differenz des gezahlten Lohns von 9,50 € und dem Pflegemindestlohn (auf diesen hat der Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch) von 9,75 € nachträglich verbeitragen, also 0,25 € je Stunde.

Phantomlohnfalle 2: Entgeltfortzahlung bei Krankheit

Ihre Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall bis zu 6 Woch­en Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dabei müssen Sie im Lohnbüro beachten, dass die Arbeit­neh­­mer das Ge­halt erhalten, welches sie bei "tatsächlicher Arbeitsleistung" erhalten hätten.

Das gilt auch für Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen. Denn auch diese haben einen Entgeltfortzahlungsanspruch.

Diese Entgeltbestandteile sollten Sie bei der Entgeltfortzahlung stets berücksichtigen:

  • Monatslohn,
  • Stundenlohn,
  • Vermögenswirksame Leistungen etc.

Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit müssen Sie ebenfalls weiterzahlen, wenn diese ansonsten (bei Arbeitsleistung) angefallen wären. Vorsicht aber bei der Beitragsabrechnung. Denn diese SFN-Zuschläge sind zwar im Rahmen der Entgeltfortzahlung weiterzuzahlen, aber die Steuer- und Beitragsfreiheit gilt nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung. Werden die SFN-Zuschläge im Rahmen der Entgeltfortzahlung gezahlt, so sind sie voll steuer- und beitragspflichtig.

Bei der Entgeltfortzahlung können Sie dagegen Zulagen außen acht lassen, wenn die bezuschussten Aufwendungen bei Krankheit nicht entstehen, wie beispielsweise Schmutzzulagen.

Phantomlohnfalle 3: Urlaubsentgelt

Eine weitere häufige Phantomlohnfalle sind nicht gezahlte oder zu geringe Urlaubentgelte. Denn jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Erho­lungs­­urlaub. Währenddessen muss das Arbeitsentgelt jedoch weitergezahlt werden. Als Be­mess­ungsgrundlage für das Urlaubsentgelt dient der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letz­ten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn.

Lohnkürzungen aufgrund von Kurzarbeit oder unverschuldete Arbeitsversäumnisse bleiben dabei außen vor. Ebenso gezahlte Überstunden.