Betriebliche Übung: Weihnachtsgratifikation an Betriebsrentner

Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich ein Urteil zur betrieblichen Übung bei der Weihnachtsgratifikation von Betriebsrentnern veröffentlicht, welches für viele Betrieb von Belang sein dürfte.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Weihnachtsgratifikation und betrieblicher Übung bei Betriebsrentnern
Im verhandelten Sachverhalt hatte ein Betriebsrentner geklagt. Der Arbeitgeber hatte seinen Betriebsrentner über mehr als zehn Jahre ein Weihnachtsgeld an die Betriebsrentner in Höhe von 500 DM und später von 250 Euro gezahlt hatte. Es folgte ein Schreiben des Unternehmens, wonach diese "freiwillige Leistung" nach Ablauf von drei Jahren eingestellt werde.

Ab diesem Zeitpunkt erschien die Zahlung als "Versorgungsbezug freiwillige Leistung" auf der Abrechnung. Hiergegen klagte der Betriebsrentner erfolgreich.

Nach drei Jahren: Weihnachtsgratifikation ist betriebliche Übung
Die Einstellung der Gratifikation ist nach Ansicht der Arbeitsrichter jedoch nicht rechtens. Zahlen Unternehmen den Betriebsrentnern in drei Jahren hintereinander vorbehaltlos eine gleichbleibende Weihnachtsgratifikation, führt dies zu einer betrieblichen Übung. Dadurch ist der Betrieb in den Folgejahren zur Zahlung verpflichtet. Dieser Zahlung kann das Unternehmen auch nicht entgehen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt erklärt wird, dass die Gratifikation nur noch in den kommenden drei Jahren gewährt wird.

Ferner, so die Richter, fällt der Anspruch nicht einmal dann weg, wenn die Betriebsrentner der beabsichtigten Änderung nicht widersprechen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann sich der Betrieb auch nicht darauf berufen, es sei nun eine gegenläufige betriebliche Übung entstanden. (Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 16.2.2010; AZ.: 3 AZR 123/08)